Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Bestattungskosten. Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz – 5 K 3706/03.KO – zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.
Tatbestand
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I.
Die Berufung kann nicht wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wie die Beklagte zunächst geltend macht.
1. Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles … der Klägerin völlig unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen schon aus subjektiven Gründen unzumutbar …, für die Bestattung ihres Ehemannes aufzukommen”, hat die Beklagte nicht dargelegt.
a) Sie macht zwar geltend, die „völlige Ausblendung der wirtschaftlichen Verhältnisse (sei) nicht richtig”, da andernfalls auch eine von ihrem Ehemann in gleicher Weise wie die Klägerin misshandelte Millionärin einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG hätte, obwohl sie diese finanzieren könne. Warum aber „dies … weder dem Sinn und Zweck des § 15 BSHG noch dem Willen des Gesetzgebers” entsprechen soll, wie die Beklagte im Anschluss daran äußert, legt sie nicht dar. Dies wäre indessen erforderlich gewesen, da § 15 BSHG nicht darauf abstellt, ob der Verpflichtete die Bestattungskosten tragen kann, sondern inwieweit ihm die Kostentragung zugemutet werden kann. Sodann äußert die Beklagte, „die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten zum Verstorbenen sollen nicht … zum Ausschluss der Kostentragung führen”. Auch insoweit fehlt jedoch eine genügende Darlegung. Die Beklagte zitiert zwar hierzu die Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz, RdNr. 15.10 Satz 2 sowie die Kommentierung von Birk in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 15 RdNr. 5 a. E., wonach dem Verpflichteten, je enger sein familienrechtliches Verhältnis zu dem Verstorbenen war, „um so mehr … die Kostentragung zuzumuten” ist bzw. „desto höher … in der Regel der Einkommens- und Vermögenseinsatz (ist), der zugemutet werden kann”. Dass subjektive Gründe unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen je nach den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausnahmslos nie zu einer völligen Unzumutbarkeit der Kostentragung führen können, lässt sich diesen Zitaten jedoch nicht entnehmen. Die insoweit abschließende Anmerkung der Beklagten, „auch ein Ehegatte, der nur kurze Zeit mit dem Verstorbenen in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, steht diesem doch wohl näher als die Allgemeinheit in Form der Steuerzahler”, ist als solche zwar zutreffend. Diese Anmerkung der Beklagten geht aber an den Besonderheiten des vorliegenden Falles und auch am Urteil des Verwaltungsgerichts vorbei, das nicht auf die kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens, sondern zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Ehemann der Klägerin diese „vor seinem Freitod in so brutaler Weise misshandelt (hat), dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt und den tätlichen Angriff nur infolge notfallmedizinischer Behandlungen überlebte”. Zudem hat ein nach § 15 BSHG Verpflichteter für Bestattungskosten nicht etwa dann aufzukommen, wenn er dem Verstorbenen näher stand als der Steuerzahler, sondern wenn ihm zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zu der vom Gesetzeswortlaut ausdrücklich für möglich gehaltenen teilweisen Übernahme der Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger käme es nie, wenn (nur) darauf abgestellt würde, ob der Verpflichtete oder der Steuerzahler dem Verstorbenen näher gestanden hat. Unabhängig davon fehlt auch bezüglich des Arguments der Beklagten, „hätte das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit nicht … allein wegen der Gewaltanwendung verneint, so wäre die wirtschaftliche Zumutbarkeit maßgebend gewesen”, jegliche Darlegung. Eine solche wäre umso mehr erforderlich gewesen, als diese Annahme der Beklagten in Widerspruch zu der Sozialhilferichtlinie und zu der Kommentierung Birks steht, die die Beklagte selbst zuvor zitiert hatte.
b) Wiederum unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht oder doch nicht ausreichend dargelegt, dass selbst dann, wenn die „wirtschaftliche Zumutbarkeit maßgebend gewesen” wäre, der Klage nicht hätte stattgegeben werden dürfen.
Hierfür genügt zunächst nicht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht auf das Vermögen der Klägerin abgestellt (wessen es bei der zulassungsrechtlich nicht ausreichend in Frage gestellten [s. o.] Prämisse des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei die Kostentragung schon aus subjektiven Gründen unzumutbar gewesen, allerdings nicht bedurfte, so dass dem Verwaltungsgericht diesbezüglich auch keine ungenügende Sachverhaltsaufklärung vorgeworfen werden kann). Vielmehr hätte ...