rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Bestattungskosten
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Dezember 1999 und des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 16. Oktober 2003 verpflichtet, die Kosten der Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Da… D. in Höhe von 2.561,16 EUR zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klage ist auf die Übernahme von Bestattungskosten gerichtet.
Die Klägerin war die Ehefrau des am 02. Februar 1998 verstorbenen Da… D.. Die Ehe war am 26. April 1997 geschlossen worden; bereits seit dem Sommer 1997 lebten die Ehegatten getrennt. Herr D. kam durch Selbstmord ums Leben. Vor seinem Freitod hatte er die Klägerin in deren Wohnung überfallen und so schwer körperlich misshandelt, dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt, in deren Folge sie notoperiert und mehr als drei Wochen stationär im Bundeswehrzentralkrankenhaus behandelt werden musste.
Herr D. war französischer Staatsangehöriger. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums K. vom 12. März 1998 lebten seine Eltern zum damaligen Zeitpunkt in Italien und seine beiden Schwestern in Deutschland; nach Ermittlungen des Sozialamts der Beklagten soll eine der Schwestern zum 01. Juni 2000 nach Frankreich verzogen sein. Nach den Ermittlungen der Beklagten bei Nachlassgericht und Finanzamt ist ein verwertbarer Nachlass des Herrn D. nicht vorhanden. Die Klägerin hat die Erbschaft ausgeschlagen; weitere Erbschaftsausschlagungen sind nicht bekannt geworden.
Während des stationären Aufenthaltes der Klägerin veranlasste das Ordnungsamt der Beklagten die Bestattung von Herrn D. und forderte die Klägerin mit der Begründung, sie sei als Ehefrau des Verstorbenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz [BestG] für die ordnungsgemäße Beisetzung ihres Ehemannes verantwortlich, mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2001 zur Erstattung der aufgewendeten Bestattungskosten in Höhe von 5.009,20 DM (2.561,16 EUR) auf.
Bereits am 20. Februar 1998 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 des Bundessozialhilfegesetzes [BSHG] gestellt, der mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Klägerin sei gemäß § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] nicht zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet, da sie die Erbschaft ausgeschlagen habe.
Den hiergegen unter Hinweis auf die Kostenforderung des Ordnungsamts fristgerecht eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten nach Anhörung der sozial erfahrenen Personen mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003, der am 22. Oktober 2003 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung war angegeben, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG, da sie nicht „Verpflichtete” im Sinne dieser Norm und daher nicht anspruchsberechtigt sei. Eine Verpflichtung der Klägerin ergebe sich zunächst nicht aus ihrer Erbenstellung, da sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Sie sei ihrem Ehemann auch nicht unterhaltsverpflichtet gewesen, sondern habe nach ihren Angaben auf dem Sozialhilfeantrag vielmehr von diesem Unterhaltsleistungen erhalten; auch aus diesem Gesichtspunkt ergebe sich daher keine Verpflichtung, die Bestattungskosten zu tragen. Schließlich gehöre zu den Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG zwar auch derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nach Landesrecht den Bestattungsauftrag erteilt habe und aus Werkvertrag hafte, ohne von den zivilrechtlich Verpflichteten Ersatz verlangen zu können. Auch hiernach sei die Klägerin indes nicht Verpflichtete, da sie zum Einen das Bestattungsunternehmen nicht selbst beauftragt habe und sie zum Anderen auch nicht die endgültige Kostenlast treffe, da sie gegen die Erben ihres Ehemannes, also dessen Eltern bzw. Geschwistern gemäß § 1968 BGB einen gesetzlichen Ersatzanspruch habe. Da sie nach alledem bereits nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre, könne es dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die Kostentragung zumutbar sei. Von daher erübrige sich die Aufklärung, wer Begünstigter des laut Blatt 3 der Sozialhilfeakte zugunsten des Herrn D. lautenden Bausparvertrags in Höhe von 30.000,00 DM gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 24. November 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie trägt vor, sie sei Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG. Zwar sei es zutreffend, dass sie nach Ausschlagung der Erbschaft nic...