Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht. Prüfung. Kostenfestsetzung

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Beschluss vom 30.10.2007; Aktenzeichen 7 K 1002/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. Oktober 2007 – 7 K 1002/06.MZ – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 225,75 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des Klägers gegen den auf der Grundlage des § 164 VwGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Mainz, mit dem diese die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des zwischen den Beteiligten in der Hauptsache geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zu zahlenden Kosten festgesetzt hat, zurückgewiesen. Insbesondere hat die Kostenbeamtin zutreffend nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VVRVG –; im Folgenden: VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4) die entstandene Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Nach Satz 1 der vorbezeichneten Vorschrift wird in Fällen, in denen wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach dem eindeutigen, einer weiteren Auslegung weder bedürftigen noch zugänglichen Wortlaut dieser Bestimmung ist die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr zwingend vorgeschrieben. Dieser offensichtliche Regelungsinhalt entspricht auch dem klaren, in der Entstehungsgeschichte dieser Norm zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wie er insbesondere in der Begründung zum diesbezüglichen Gesetzentwurf aller damaligen Fraktionen des Bundestags, dem „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts” vom 11.11.2003 (BT-Drucks. 15/1971), seinen Niederschlag findet. Danach sollte mit der Regelung des Satzes 1 der VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 u.a. ein Missstand beseitigt werden, der nach Auffassung des Gesetzgebers darin bestand, dass nach der bis dahin geltenden Bestimmung des § 118 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – nur die Geschäftsgebühr „für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens”, nicht dagegen eine solche für ein behördliches, insbesondere ein vorangegangenes Widerspruchsverfahren auf die Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet werden. Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber bewusst verändern. So hielt er eine grundsätzliche Anrechnung namentlich der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr aus systematischen und prozessleitenden Überlegungen für erforderlich. In der Begründung des Gesetzentwurfes „zu Teil 3” heißt es hierzu:

„Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.”

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem sich darin offenkundig niederschlagenden historischen Willen des Gesetzgebers bestehen somit keine Zweifel an der uneingeschränkten Anwendbarkeit der VV Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 und damit der teilweisen Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr (so auch der 10. und 19. Senat des BayVGH, vgl. Beschlüsse v. 03.11.2005 -10 C 05.1131-, juris, und v. 06.03.2006 – 19 C 06.268 –, NJW 2006, 1990; VG Hannover U.v. 07.12.2007- 6 A 1117/07-, juris; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 17. Aufl., Rdn. 41 zu VV 2300, 2301); ähnlich auch die insoweit allerdings mangels Widerspruchsverfahrens nur bedingt auf das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren übertragbare einschlägige zivilgerichtliche Rechtsprechung insbesondere des BGH (Urteile vom 7.03.2007 – NJW 2007, 2049, und vom 14.03.2007, NJW 2007, 2050; im Ergebnis auch OLG Koblenz, B.v. 10.10.2007 – 14 W 667/07 –, Beck-online).

Der gleichwohl vor allem in der obergerichtlichen Verwaltungsrechtsprechung vertretenen Gegenauffassun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?