Entscheidungsstichwort (Thema)
Polizeirecht (Felssicherungsmaßnahmen)
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 2 K 4549/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines Felsgeländes in der Gemarkung B., Ortsteil A., im Bereich der K.-Straße. An die K.-Straße selbst grenzen die unterhalb der Felswand gelegenen Grundstücke Parzellen Nrn. 42/2, 42/3, 42/4, 42/5, 42/6, 42/7, 42/8 und 42/9, auf denen die Wohnhäuser K.-Straße 24, 25a, 25b, 26, 27. 28, 29, 30 und 31 errichtet sind. Ursprünglich gehörten alle Parzellen zu der Hauptparzelle 42, die im Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers stand. Die Aufteilung des Geländes in die heutigen Baugrundstücke an der K.-Straße erfolgte durch den Rechtsvorgänger des Klägers mit Genehmigung des Landratsamtes N. im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung B. Die unterhalb der Felswand (heutige Parzelle 42/1) gelegenen Grundstücke wurden vom Rechtsvorgänger des Klägers als Bauland verkauft; das Landratsamt N. erteilte in den 50er Jahren entsprechende Baugenehmigungen.
Am 07. Juli 1992 löste sich aus der Felswand ein ca. 2 cbm großer und etwa 1,5 bis 2 t schwerer Felsblock und stürzte auf den hinteren Teil des an die Felswand angrenzenden Grundstücks K.-Straße 25a.
Das Geologische Landesamt Rheinland-Pfalz erstellte unter dem 27. August 1992 ein Gutachten über die Steinschlag- und Felssturzgefahren in den Bereichen der Grundstücke K.-Straße 23, 24, 25a, 25b und 31. Es kam zu dem Ergebnis, daß eine akute Steinschlaggefahr weiterhin vorliegt. Dabei wurden sieben Gefahrenpunkte der Felswand aufgezeigt und als erforderlich angesehene Sicherungsmaßnahmen genannt.
Mit polizeilicher Verfügung vom 23. Oktober 1992 wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Beseitigung der akuten Steinschlaggefahr durch herabstürzende Felsteile auferlegt, geeignete Felssicherungsmaßnahmen durchzuführen. Unter Hinweis auf das Gutachten des Geologischen Landesamtes Rheinland-Pfalz wurden die als geeignet angesehenen Felssicherungsmaßnahmen aufgeführt. Darüber hinaus wurde ein bereits eingeholtes Angebot der Fa. I. als Entscheidungshilfe beigefügt. Der Kläger wurde gebeten, eine entsprechende Auftragsbestätigung innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung vorzulegen. Für den Fall der Nichtvorlage der Auftragsbestätigung wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren voraussichtliche Kosten vorläufig auf 153.000,00 DM festgesetzt wurden. Gleichzeitig wurde die erste Rate in Höhe von 50.000,00 DM festgesetzt.
Der Kläger legte gegen die polizeiliche Verfügung Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Kläger machte im wesentlichen geltend, er sei zwar Eigentümer, jedoch sei sein Vater im Grundbuch eingetragener Nießbrauchsberechtigter. Sein Vater sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt in erster Linie in Anspruch zu nehmen. Die Gefahr gehe im übrigen von der Wohnsiedlung aus, die in den 50er Jahren direkt unterhalb der Felsen rechtswidrig genehmigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mache allein der Zustand eines Grundstücks den Eigentümer noch nicht zum Störer. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 – 2 L 3503/92.KO – lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Das anschließende Beschwerdeverfahren – 11 B 10225/93.OVG – wurde durch einen Vergleich beendet, wonach die Sicherungsarbeiten von der Beklagten in Auftrag gegeben und ihre Kosten vorläufig – bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren – von den Parteien je zur Hälfte getragen werden sollten. Die Gesamtkosten der dementsprechend durchgeführten Sicherungsmaßnahmen beliefen sich auf 184.565,00 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 1995 wies der Kreisrechtsausschuß des Landkreises N. den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und im wesentlichen auf seine Ausführungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Mit Urteil vom 11. Juli 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 17. Dezember 1992 hat es ergänzend ausgeführt: Eine Begrenzung der Zustandshaftung dahingehend, daß eine Inanspruchnahme des Eigentümers insbesondere ausscheide, wenn die von seinem Grundstück ausgehende Gefahr durch Naturereignisse oder höhere Gewalt verursacht werde, finde im Gesetz keine Stütze. Die Frage, ob in Einzelfällen im Hinblick auf das Gebot der Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit eine Begrenzung der Zustandshaftung in Betracht zu ziehen sei, bedürfe vorliegend keiner Klärung. Da die unterhalb der Felswand gelegenen, gefährdeten Grundstücke von den Rechtsvorgängern des Klägers selbst als Bauland verkauft und gegen die später erteilten Baugenehmigunge...