rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

 

Verfahrensgang

VG Mainz (Urteil vom 20.03.1991; Aktenzeichen 7 K 81/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 2 C 6.92)

 

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1991 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger trat am 01. August 1980 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein und wurde am 03. August 1981 als Polizeioberwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Er war nach seiner Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister seit Februar 1985 beim Polizeipräsidium … – Schutzpolizeiinspektion 3 – als Streifenbeamter im allgemeinen Streifendienst und in der Verkehrsunfallaufnahme tätig. Im Mai 1986 wurde er zum Polizeimeister ernannt.

Nachdem gegen den Kläger bereits im August 1986 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ein Verweis ausgesprochen worden war, leitete der Polizeipräsident in … im Oktober des gleichen Jahres Vorermittlungen nach § 26 des Dienstordnungsgesetzes – DOG – gegen ihn ein, weil er seinen nicht mehr haftpflichtversicherten Pkw am 22. Juli 1986 für eine Fahrt zum Dienst benutzt hatte. Er wurde wegen dieser Tat vom Amtsgericht … durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 04. Dezember 1986 zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.

Mit Verfügung vom 06. April 1987 untersagte der Polizeipräsident in … dem Kläger im Hinblick auf diese und eine Reihe weiterer ihm vorgeworfener Verfehlungen die Führung seiner Dienstgeschäfte sowie das Betreten des Dienstgebäudes.

Die Bezirksregierung … leitete durch Verfügung vom 21. Mai 1987 wegen dieser Verfehlungen ein Untersuchtungsverfahren nach § 113 DOG gegen den Kläger ein, enthob ihn gleichzeitig vorläufig seines Dienstes und behielt 30 v.H. seiner Dienstbezüge ein. Der Untersuchungsführer schlug in seinem Untersuchungsbericht vom 03. März 1988 als Dienstordnungsmaßnahme eine Gehaltskürzung in Höhe von 10 % der Dienstbezüge für die Dauer von zwei Jahren vor. Von den zwölf dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen könnten lediglich zwei, nämlich die verspätete Abrechnung des Verwarnungsblocks und der Verlust des Dienstausweises, als Dienstvergehen gewertet werden. Eine Entfernung aus dem Dienst erscheine noch nicht als gerechtfertigt, da der Kläger lediglich für mehrere Monate „aus der Bahn geworfen” worden sei.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1988 entließ die Bezirksregierung … den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ohne Einhaltung einer Frist unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung. Zur Begründung gab die Bezirksregierung an, daß dem Kläger in zwölf im einzelnen genannten Fällen Dienstpflichtverletzungen anzulasten seien. Sein Verhalten stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 85 Landesbeamtengesetz – LBG – dar, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Dienstordnungsmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Dienstordnungsverfahren verhängt werden könnte. Der Kläger habe in gravierender Weise seine Pflicht verletzt, als Polizeibeamter das Ansehen der Polizei zu wahren und sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen. Durch die Begehung einer Straftat habe er Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Auch sei durch seine Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn nachhaltig gestört, wenn nicht gar zerstört. Bei einem Beamten auf Lebenszeit rechtfertige dies die Entfernung aus dem Dienst, jedenfalls aber die Kürzung der Dienstbezüge um 10 v.H., bei dem Kläger als Beamten auf Probe führe es zur Entlassung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG.

Nachdem der Kläger gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch eingelegt hatte, bat die Bezirksregierung … den Bezirkspersonalrat der Polizei, zur Entlassung schriftlich Stellung zu nehmen, woraufhin dieser mit Schreiben vom 30. August 1989 der Entlassung zustimmte.

Durch Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 1990 wies die Bezirksregierung … den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, daß diesem zumindest sieben der zwölf im Ausgangsbescheid genannten Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Dienstvergehens bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Gehaltskürzung führen würden. Im übrigen sei der Kläger am 01. Juni 1989 erneut straffällig geworden und vom Amtsgericht P. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt worden.

Der Kläger hat am 30. Mai 1990 Klage erhoben. Auf eine Hinweis des Gerichts...

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