rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe: Kostenersatz

 

Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 20.10.2000; Aktenzeichen 4 K 432/00)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2000 – 4 K 432/00.TR – wird der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als ein über 1533,25 DM hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung als Erbin zum Ersatz von Kosten in Höhe von 7583,00 DM, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der am 6. Juni 1996 verstorbenen Mutter der Klägerin entstanden sind.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte einen höheren Betrag als 2718,25 DM gefordert hat, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Erstattungsverlangen beruhe auf § 92c Bundessozialhilfegesetz, wonach der Erbe für die Kosten der dort bezeichneten Sozialhilfeleistungen mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls hafte. Zum Aktivbestand des Nachlasses der Mutter der Klägerin gehöre neben den beiden Sparguthaben das von der Krankenversicherung gezahlte Sterbegeld. Davon abzusetzen seien der gesetzlich festgelegte Grundbetrag und – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Beerdigungskosten, zu denen der Verdienstausfall der Erben sowie deren nachgewiesene Aufwendungen für Trauerkleidung und Danksagungskarten gehörten, nicht jedoch die Kosten für die Reise zur Beerdigung.

Gegen das Urteil haben beide Beteiligte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien in vollem Umfang aufzuheben. Dem Verwaltungsgericht sei ein Rechenfehler unterlaufen, indem es das Sterbegeld dem Aktivbestand des Nachlasses zugerechnet habe, obwohl es bereits von den Beerdigungskosten abgezogen gewesen sei. Des Weiteren müssten die Kosten des Trauerkleides und die Fahrtkosten zusätzlich berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt,

  1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2000 den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. Februar 2000 in vollem Umfang aufzuheben,
  2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Oktober 2000 die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
  2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Kosten der Bestattung nicht vom Wert des Nachlasses abgezogen werden dürfen; eine über den im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblichen Erbenfreibetrag hinausgehende Privilegierung der Erben sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Der Erbenfreibetrag sei ebenso wie das Sterbegeld der Krankenversicherung für die Beerdigung einzusetzen. Dabei könnten Aufwendungen für Trauerkleidung, für die Reise zur Beerdigung und für den so genannten Leichenschmaus nicht als Bestattungskosten angesehen werden. Dass die Erben einen danach ungedeckten Rest selbst zu tragen hätten, sei nicht unzumutbar.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2000 ist insoweit rechtswidrig, als ein höherer Erstattungsbetrag als 1533,25 DM festgesetzt wurde.

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, findet der angefochtene Heranziehungsbescheid seine rechtliche Grundlage in § 92c Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz – BSHG –. Danach ist u. a. der Erbe eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 92c Abs. 1 Satz 2 BSHG nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall rech...

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