Das Urteil ist nicht rechtskräftig; aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BVerwG vom 07.05.2001 – BVerwG 6 C 18.00 –
Entscheidungsstichwort (Thema)
Baurecht. genehmigungsfreie Kleinstbauvorhaben. bodenrechtliche Relevanz. Neufassung § 29 Abs. 1 BauGB. Landespflegerechts
Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Neufassung des § 29 Abs. 1 BauGB finden die §§ 29 ff. BauGB keine Anwendung auf Kleinstbauten, die der Landesgesetzgeber seit jeher (heute nach § 62 Abs. 1 Ziffer 1 a LBauO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen hat, weil es sich insoweit um Vorhaben handelt, denen es an bodenrechtlicher Relevanz mangelt.
Die Neufassung des § 29 Abs. 1 BauGB bedeutet nicht, dass der Bundesgesetzgeber solchen Vorhaben nunmehr bodenrechtliche Relevanz beimisst.
Normenkette
LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 1a; BauGB § 29 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 7 K 1/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die landespflegerische Genehmigung zur Errichtung einer Gerätehütte mit einem umbauten Raum von 10 cbm.
Er ist Eigentümer des im Außenbereich der Beklagten gelegenen Grundstücks Flur 3 Parzelle Nr. 864/427. Dieses Grundstück liegt am Südrand eines zusammenhängenden Waldgebiets. An seiner Grenze zu den weiter südlich gelegenen und ausschließlich als Weideland und Ackerbaufläche genutzten Parzellen befinden sich ca. 6 m bis 8 m hohe Tannen sowie sonstige Bäume und Büsche. Der Kläger beabsichtigt, hinter diesen Tannen – von der Weide- und Ackerfläche aus gesehen – eine Gerätehütte aus Holz bis zu 10 cbm zu errichten. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist diese Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Dieser Bereich wird von der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz” vom 17. Mai 1979 erfasst. Ursprünglich lag der Standort der geplanten Hütte am Rande eines vorgesehenen FFH-Gebiets. Inzwischen erfasst der entsprechende Vorschlag zur Ausweisung dieses Gebiets den Standort nicht mehr.
Den Genehmigungsantrag des Klägers vom 15. November 1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Januar 1998 ab. Zur Begründung führte das zuständige städtische Umweltamt aus, die Errichtung der vorgesehenen Gerätehütte sei mit landespflegerischen Belangen nicht zu vereinbaren. Sie stelle einen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Ablehnung der Genehmigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da andere vergleichbare Hütten in unmittelbarer Nähe genehmigt worden seien. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 1998 zurück und führte zur Begründung aus: Der erhebliche Eingriff in Natur und Landschaft sei auch unter Einbeziehung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz” nicht ausgleichbar. Darüber hinaus seien die Inhalte des Landschaftsplanes der Beklagten zu berücksichtigen. Diese sähen vor, die Landschaft aus klimatischen Gründen offenzuhalten. Bei der Zulassung der Gerätehütte könne es zu einer Klimaveränderung kommen. Des Weiteren beeinträchtige die Hütte das Landschaftsbild. In den Naturhaushalt werde außerdem in der Weise eingegriffen, dass eine Versiegelung des Bodens zu befürchten sei. Die Belange der Landespflege, die Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch den Bau der Gerätehütte zu verhindern, gingen bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vor. Demgegenüber könne sich der Kläger auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht mit Erfolg berufen. Die von ihm aufgezeigten Fälle seien nicht vergleichbar, da sie vom Sachverhalt her völlig anders gelagert seien. Teilweise seien diese Hütten privilegiert, teilweise seien sie bestandskräftigen bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügungen unterworfen.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der zweifelsfrei gegebene Eingriff in Natur und Landschaft sei sehr wohl ausgleichbar. Er sei auch bereit, insoweit erforderliche Ausgleichsforderungen der Landespflegebehörde aufzugreifen und umzusetzen. § 19 c Abs. 2 BNatSchG könne hier keine Anwendung finden, da das vorgesehene FFH-Schutzgebiet noch nicht wirksam ausgewiesen worden sei. Im Übrigen führe die Anerkennung des Gebiets entsprechend der FFH-Richtlinie auch nicht automatisch zur Unzulässigkeit seines Vorhabens. Nach Durchführung eines Verträglichkeit...