rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrolle (Bebauungsplan)

 

Tenor

Der Antrag, die 2. Änderung des Bebauungsplans „M./B …” der Stadt D. für nichtig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbepark „M. Wald/B.” der Antragsgegnerin, die am 29. März 1999 beschlossen worden ist. Die Erteilung der Genehmigung zu dieser Änderungsplanung durch die Kreisverwaltung N. ist am 15. Juli 1999 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Im ursprünglichen Bebauungsplan vom Oktober 1996 war das gesamte ca. 18,7 ha große Plangebiet, das sich auf der Nordseite der B. im Westen an die Ortslage der Stadt D. anschließt, als Gewerbegebiet festgesetzt. Die 2. Änderungsplanung besteht zum einen darin, dass eine mehr im Ostteil des Plangebiets gelegene ca. 4 ha große Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „großflächiger Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe” ausgewiesen wird. Dort sind großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO zulässig, wobei die Summe aller Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente 5.000 qm nicht überschreiten darf. Zulässig sind ferner Gewerbebetriebe und gewerbliche Anlagen wie Tischlereien oder Schreinereien, Autolackierereien, Spinnereien oder Webereien, Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien, Bauhöfe, Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung sowie Betriebe und Anlagen mit ähnlicher oder geringerer Immissionstätigkeit. Zum anderen wird mit der 2. Änderungsplanung festgesetzt, dass im Gewerbegebiet – außerhalb des neuen Sondergebiets – Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind, wovon bestehende Betriebe ausgenommen sind. Hinsichtlich des Begriffs der Innenstadtrelevanz verweist die Begründung zur Änderungsplanung auf einen dort als Anlage beigefügten Auszug aus der Verwaltungsvorschrift über die Errichtung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom 9. Juli 1996 (MinBl. S. 367).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im äußersten Westen des Plangebiets des Bebauungsplans „M. Wald/B.” (außerhalb des Gebiets der Änderungsplanung) gelegenen Grundstücks Flur …, Parzelle …. Dieses ist mit einer Halle bebaut, die bislang für den Betrieb eines Omnibusunternehmens genutzt worden ist. Nach der Verlagerung des betrieblichen Schwerpunkts dieses Unternehmens an einen anderen Ort strebt die Antragstellerin nunmehr eine Umgestaltung und Umnutzung der Halle in ein Dienstleistungs- und Einkaufszentrum an, in dem zum Teil auch Einzelhandelsunternehmen angesiedelt werden sollen. Diese Absicht der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin seit August 1998 bekannt. Gegen die angegriffene Planung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. März 1999 Einwendungen, die der Stadtrat anlässlich des Satzungsbeschlusses zurückwies.

Zur Begründung ihres am 22. Juli 1999 bei Gericht eingereichten Normenkontrollantrags macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend:

Nach der Verlagerung des Omnibusbetriebs sei sie auf eine vernünftige Vermarktung ihres Grundstücks angewiesen. In zahlreichen Gesprächen mit den zuständigen Behörden habe sie sich bemüht, adäquate Nutzungsmöglichkeiten auszuloten. Leider sei dabei keine befriedigende Lösung gefunden worden. Die Bebauungsplanänderung sei aus verschiedenen Gründen unwirksam.

Zum einen sei sie nicht erforderlich. Ihr liege weder eine Bestandsaufnahme des D.er Einzelhandels noch eine Konzeption für diesen oder eine Bedarfsanalyse zugrunde. Die Planung solle lediglich dazu dienen, kurzfristig einzelne Projekte zu ermöglichen und so den wirtschaftlichen Interessen einzelner Investoren zur Durchsetzung zu verhelfen.

Soweit die textlichen Festsetzungen des Änderungsplanes den Begriff der Innenstadtrelevanz gebrauchten, seien sie zu unbestimmt. Die Umsetzung des Begriffsinhalts der Innenstadtrelevanz auf das konkrete Baugebiet sei problematisch. Innenstadtrelevant bedeute überall etwas anderes. Daran ändere auch die Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorschrift im Anhang zur Begründung des Bebauungsplans nichts. Es bestehe keine Planungssicherheit, wenn erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens abschließend entschieden werde, ob ein Einzelhandelsbetrieb innenstadtrelevant sei oder nicht. Vielmehr müsse die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens schon nach dem Bebauungsplan sicher beurteilt werden können. Daher sei eine weitere Konkretisierung dessen, was an Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen bzw. zugelassen sein solle, im Bebauungsplan erforderlich.

Darüber hinaus sei die Änderungsplanung abwägungsfehlerhaft. Durch die völlig übe...

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