rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Registrierung eines Lehrvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 05.07.1974; Aktenzeichen 2 K 115/72) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der Beratung vom 5. Juli 1974 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz – 2 K 115/72 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für innere Krankheiten in K. Er beschäftigt seit Jahren jeweils zwei Arzthelferinnen-Lehrlinge in der Weise, daß jedes Jahr ein Lehrling nach Ablegung der Prüfung aus dem Lehrverhältnis ausscheidet und ein neuer Lehrling eingestellt wird, Anfang 1972 schloß er mit Fräulein B. einen Lehrvertrag, in dem der Beginn des Ausbildungsverhältnisses für den 1. August 1972 vorgesehen war. Am 31. Juli 1972 sollte nämlich Fräulein S. – einer der beiden bereits vorhandenen Lehrlinge- nach Ablegung der Abschlußprüfung aus dem Lehrverhältnis ausscheiden. Der Kläger legte den Lehrvertrag mit Fräulein B. der beklagten Bezirksärztekammer K. zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vor. Diese lehnte die Registrierung ab, weil ein Arzt nicht mehr als zwei Lehrlinge ausbilden dürfe. Wenn auch das Lehrverhältnis mit Fräulein S. am 31. Juli 1972 ende, so sei doch z. nicht abzusehen, ob sie die Abschlußprüfung bestehen werde, so daß eine Verlängerung der Lehrzeit erforderlich werden könne. Dann ständen drei Lehrlinge gleichzeitig bei dem Kläger in der Ausbildung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 21. Juni 1972 zurück. Zur Begründung berief sie sich auf die Richtlinien der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz für die Ausbildung von Arzthelferin-Lehrlingen, vom 19. April 1969, die auf einer Empfehlung der Bundesärztekammer beruhten. Hierin heißt es unter Ziff. 5):
„Wird bereits ein Lehrling beschäftigt, so kann ein zweiter Lehrvertrag in der Regel nur genehmigt werden, wenn der bereits tätige Lehrling im zweiten Ausbildungsjahr steht und eine als Arzthelferin ausgebildete oder erfahrene Hilfskraft in der Praxis vorhanden ist.”
Somit könne – nach der Begründung des Widerspruchsbescheides – schon ein zweiter Lehrling nur ausnahmsweise zugelassen werden. Drei Lehrlinge gleichzeitig auszubilden, sei bisher noch
keinem Arzt gestattet worden. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Prüfungsergebnisse der Lehrlinge des Klägers sei keine andere Entscheidung zu treffen.
Nachdem Fräulein S. am 28. Juni 1972 ihre Arzthelferin-Prüfung bestanden hatte, registrierte die Beklagte den Lehrvertrag zwischen dem Kläger und Fräulein B.
Am 20. Juli 1972 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Ziel der Feststellung, daß die Ablehnung der Genehmigung des Lehrvertrages rechtswidrig gewesen sei. Er hat geltend gemacht: Er habe lediglich zwei Lehrlinge gleichzeitig beschäftigen wollen und einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung des Lehrvertrages. Die vage Möglichkeit, daß ein Lehrling die Abschlußprüfung nicht bestehe, rechtfertige die Ablehnung der Registrierung nicht. Er habe einen Anspruch auf die Registrierung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, insbesondere die sachgerechte Berufsausbildung gesichert sei. Die von der Beklagten erwähnten Richtlinien seien nicht bindend. Es komme lediglich darauf an, daß die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der Ausbildungsplätze oder zu der Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehe. Das bisher von der Beklagten gebilligte Verfahren, daß jährlich ein Lehrling ausscheidet und gleichzeitig ein neuer Lehrling eingestellt werde, lasse sich nur praktizieren, wenn der Lehrvertrag längere Zeit vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen werde. Nur im Februar oder März eines Jahres könne der Arzt noch eine Auswahl unter den Lehrlingsbewerbern treffen. Wenn der Lehrling, dessen Ausscheiden erwartet werde, die Prüfung wider Erwarten nicht bestehe und deshalb sein Ausbildungsverhältnis verlängert werde, sei es ihm – dem Kläger – im übrigen durchaus möglich, einen dritten Lehrling in der Übergangszeit sachgerecht auszubilden. In seiner Praxis seien außer ihm ständig drei Fachkräfte beschäftigt (zwei Arzthelferinnen im siebten und vierten Berufsjahr sowie seine als Kranken-, Labor- und Operationsschwester ausgebildete Ehefrau). Er selbst bilde seit 1956 Lehrlinge aus und sei mit Ausnahme der Mittagspause von 8.00 bis 18.00 Uhr ständig in seiner Praxis. Anhaltspunkte dafür, daß Fräulein S. die Abschlußprüfung nicht bestehen würde, hätten nicht vorgelegen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 10. März 1972 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1972 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Bei Registrierung des Lehrvertrages zwischen Fräul...