In einem Fall, für den noch § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. gilt, heißt es in der Teilungserklärung für 18 Tiefgaragenstellplätze für die betroffenen 18 Wohnungseigentumsrechte stets wie folgt: "… verbunden mit dem Sondereigentum an dem Kfz-Einstellplatz Nr. XX, gelegen in der Tiefgarage". Die Stellplätze sind auf einem auf Laufschienen gelagerten, horizontal verschiebbaren Palettensystem eingerichtet, um die Zufahrt zu den dahinter liegenden Stellplätzen zu ermöglichen. In dem Aufteilungsplan ist ein Rechteck mit den jeweiligen Nummern 89 bis 106 eingezeichnet und in der Mitte des Plans zusätzlich vermerkt: "52 Stellplätze, davon 18 Palettenparker". An anderer Stelle heißt es: "Parkpalette 2,14 x 5,00".

Fraglich ist, ob die – reparaturbedürftigen – Palettenstellplätze sondereigentumsfähig sind. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Wohnungseigentümer durch notarielle Urkunde "klarstellend" einen Nachtrag zur Teilungserklärung und bestimmen die Vereinigung der "isolierten Miteigentumsanteile" mit dem jeweiligen Wohnungseigentum des für den jeweiligen Stellplatz eingetragenen Teileigentümers. Das Grundbuchamt weist den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat vor dem KG Berlin keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Wohnungseigentümer ihren Eintragungsantrag weiter.

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