(1) 1Wahlberechtigt sind die Jugendlichen. 2§ 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind die wahlberechtigten Jugendlichen sowie die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 12 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

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