(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

 

a)

am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 

b)

seit sechs Monaten der Dienststelle angehören.

2Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar. 3Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 12 Abs. 2 Satz 5 wahlberechtigt sind.

 

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

 

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige der Dienststelle, die zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

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