(1) 1Die Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. 2Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.

 

(2) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.

 

(3) 1Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind. 2Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt; entsprechendes gilt für seine Wählbarkeit. 3Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Schule für Behinderte ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Förderschule wahlberechtigt und wählbar. 4Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.

 

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.

 

(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt auch das am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl tätige, vom Großherzogtum Luxemburg dorthin entsandte pädagogische Personal.

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