1Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. 2Die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.

[1] § 5 geändert durch Fünftes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.07.2024.

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