Für Hochschulen im Geschäftsbereich des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Auf Hochschullehrer an Hochschulen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung.

 

2.

2Gastweise an einer Hochschule Tätige gelten nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. 3Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Assistenten gemäß § 95 ThürHG.

 

3.

4Dienststellenleiter der Hochschulen ist für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Rektor oder Präsident, im Übrigen der Kanzler. 5Für Personalvertretungsangelegenheiten ist der Kanzler ständiger Vertreter des Rektors oder Präsidenten. 6Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. 7Rektor, Präsident oder Kanzler können im Einzelfall in Ausübung ihrer Befugnis als Dienstvorgesetzte Maßnahmen direkt vor dem Personalrat vertreten.

 

4.

8Abweichend von § 69 bestimmt die Personalvertretung über die in § 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personalangelegenheiten der ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie der Assistenten nach § 95 ThürHG nur auf Antrag des betroffenen Beschäftigten mit.

 

5.

9An jeder Hochschule mit mindestens fünf Assistenten gemäß § 95 ThürHG wird ein Assistentenrat gewählt, der aus drei, an der Friedrich-Schiller- Universität Jena aus fünf Assistenten besteht. 10Ein Vertreter des Assistentenrats hat in den Sitzungen des Personalrats, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; in allen Angelegenheiten, die Assistenten betreffen, hat er ein Stimmrecht. 11Die Mitglieder des Assistentenrats werden gleichzeitig mit den Wahlen der studentischen Vertreter im Senat der Hochschule gewählt. 12Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag als Assistent beschäftigt sind. 13Wählbar sind alle Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages als Assistent beschäftigt sind. 14Näheres regeln die Wahlordnungen der Hochschulen. 15Die Amtszeit der Mitglieder des Assistentenrats entspricht der regelmäßigen Amtszeit der studentischen Vertreter im Senat; sie endet nicht mit der Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses als Assistent. 16Sie scheiden aus dem Amt aus, wenn sie nicht mehr Mitglied oder Angehöriger der Hochschule sind.

[1] § 88 geändert durch Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 08.06.2019.

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