Diesen Personenmehrheiten ist gemeinsam, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Vertrag mit allen Mitgliedern
Der Mietvertrag kommt deshalb nicht mit der Gesellschaft/Gemeinschaft als solcher, sondern mit den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft zustande.
Kraft Gesetzes gilt, dass alle Mitglieder der Gesellschaft/Gemeinschaft beim Abschluss des Mietvertrags mitwirken müssen (Gesamtvertretung, §§ 709, 1421, 2038 Abs. 1 BGB). Soll ein einzelnes Mitglied der Gesellschaft/Gemeinschaft zur Vertretung der Übrigen befugt sein, muss dies vereinbart werden. Bei Mietverhältnissen mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr ist die Schriftform zu beachten. Die gesetzliche Schriftform ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn alle Mitglieder der Gesellschaft/Gemeinschaft im Mietvertrag namentlich aufgeführt sind. Darüber hinaus ist für die Einhaltung der Schriftform weiter erforderlich, dass sämtliche Vertragspartner die Vertragsurkunde unterzeichnen.
Unterschrift durch Vertreter
Wird die Urkunde durch einen Vertreter unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Hinsichtlich der Pflichten aus dem Mietvertrag sind die Mitglieder der Gemeinschaft Gesamtschuldner (§ 427 BGB). Hinsichtlich der Rechte sind sie Gesamthandsgläubiger (keine Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB). Rechtsgeschäftliche Erklärungen (Mieterhöhungserklärung, Abmahnung, Kündigung etc.) müssen von allen Mitgliedern abgegeben werden und allen Mitgliedern zugehen. Ist der Erklärungsgegner zugleich Mitglied der Gemeinschaft, so ist er von der Mitwirkung wegen des sonst bestehenden Interessenkonflikts ausgeschlossen.
Aufrechnung nur gegen Forderung der Gemeinschaft
Der Mieter kann nur gegen Forderungen der Gemeinschaft aufrechnen. Eine Aufrechnung mit Forderungen, die ihm gegen einzelne Mitglieder der Gemeinschaft zustehen, ist ausgeschlossen (§§ 719 Abs. 2, 2040 Abs. 2 BGB).
Hinsichtlich der Mietforderung besteht zwischen den mehreren Vermietern eine Forderungsgemeinschaft i. S. v. § 432 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Mieter nur an beide Gläubiger gemeinsam zahlen kann. Eine Ausnahme gilt, wenn einer der Vermieter aufgrund einer Empfangsvollmacht zur Entgegennahme der Leistung berechtigt ist. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, so kommt der Mieter in Zahlungsverzug, wenn er die Miete nicht zu Händen beider Vermieter zahlt. Jeder Vermieter ist befugt, vom Mieter Leistung an sich selbst und die übrigen Vermieter zu verlangen (§§ 432 Abs. 1, 2039 BGB; OLG Oldenburg, ZMR 1994, 508; OLG Düsseldorf, ZMR 1998, 25).
Erteilen Sie Vertretungsmacht
Um hier unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es in der Praxis ratsam, die Vertretung auf eine Person zu bündeln, die gegenüber dem Mieter handelt und als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis geht diesen ohnehin nichts an.