(1) 1Die Erklärung, durch die
1. |
Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen, |
2. |
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt, |
4. |
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, |
5. |
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt, |
7. |
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, |
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 2Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. 2Er trägt auf Grund der Erklärungen einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Erklärung vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben worden ist. 3Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.
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