Die Sachen müssen im Eigentum des Mieters stehen. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird "zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache ... vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei".

Streitig ist, ob sich der Vermieter als mittelbarer Besitzer auf § 1006 BGB berufen kann. Diese Frage wird zum Teil verneint[1], vom BGH aber bejaht, wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht gegen Dritte verteidigen will.[2]

Die Eigentumsvermutung zugunsten des Mieters kann durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Es genügt nicht, wenn Zweifel am Eigentum des Mieters bestehen; vielmehr muss der Dritte beweisen, dass dem Mieter kein Eigentum zusteht.[3]

Ist der Mieter nur Miteigentümer, entsteht das Pfandrecht lediglich am Miteigentumsanteil.

Ist die Ehefrau des Mieters nicht Partei des Mietvertrags, so werden die ihr gehörenden Sachen vom Pfandrecht nicht erfasst. Gleiches gilt für Sachen, die im Eigentum der Kinder stehen.

 
Praxis-Tipp

Eigentumsvermutung bei Ehegatten

Zugunsten des Vermieters gilt allerdings § 1362 BGB. Danach wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Mieter gehören.

[1] Bladus, in MünchKomm, § 1006 Rn. 27.

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