Der Vermieter hat gegen den Mieter bei Pfandreife (also bei Fälligkeit der Forderung) einen Anspruch gegen den Mieter auf Herausgabe des Pfandgegenstands.[1]

Betreibt der Vermieter die Räumungsvollstreckung, so muss der Mieter die vom Pfandrecht erfassten Gegenstände auf Verlangen des Vermieters in den Mieträumen zurücklassen. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Sachen, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Es ist allein Sache des Mieters, sich gegen das rechtswidrige Verhalten des Vermieters zur Wehr zu setzen.[2]

[2] Schneider, DGVZ 1982, S. 73; a. A. LG Berlin, DGVZ 1986 S. 156.

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