Leitsatz

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Wohnung auch dann zurücknehmen, wenn sie nicht vollständig geräumt ist. Der Mieter enthält dem Vermieter die Räume nur dann vor, wenn sich aus Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ergibt, dass der Vermieter die Wohnung nicht in Besitz nehmen kann.

 

Fakten:

Der Mieter hatte bei Mietende Teppichböden, eine Holzverkleidung im Flur, einen Wandschrank und ein Bett in der Wohnung zurückgelassen. Der Vermieter hat die Rücknahme der Wohnung daher verweigert. Das Gericht gibt dem Mieter Recht: Der Vermieter kann nicht verlangen, dass der Mieter die restlichen Einrichtungen und Einbauten entfernt und den ursprünglichen Zustand wieder herstellt. Rückgabe liegt vor, sobald der Vermieter freien Zutritt zu der Mietsache erlangt hat, um sie auf Veränderungen und Mängel untersuchen zu können. Eine Rückgabe liegt auch dann vor, wenn der Mieter die Räume in verwahrlostem Zustand zurückgibt und einzelne Gegenstände und Einrichtungen in der Wohnung hinterlässt. Nur wenn der Vermieter die Räume wegen Art und Umfang der zurückgelassenen Gegenstände nicht in Besitz nehmen kann, liegt keine Rückgabe vor. Etwaige Schadensersatzansprüche sind verjährt, da die 6-monatige Verjährungsfrist seit Rückgabe abgelaufen ist.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 25.04.2003, 63 S 292/02

Fazit:

Bleiben in den Räumen nur einzelne Gegenstände zurück, kann der Vermieter die Rückgabe nicht verweigern, sondern nur Schadensersatzansprüche wegen etwaigen Aufwands für die vollständige Räumung sowie Ersatzansprüche bei Rückgabe der Mietsache in beschädigtem oder verschlechtertem Zustand geltend machen.

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