Eine Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug rückwirkend zu ändern oder dem Finanzamt Anzeige zu erstatten, kann für den Arbeitgeber entstehen, wenn
- der Arbeitgeber nachträglich erkennt, dass er bisher den Lohnsteuerabzug falsch durchgeführt hat oder
- Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft getreten sind.
Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten und ändert er nachträglich den Lohnsteuerabzug nicht, muss er diese Tatsache unverzüglich dem Finanzamt mitteilen.[1]
Lohnänderung oder Teillohnzahlungszeitraum
Auch sozialversicherungsrechtlich können Umstände eintreten, die zu Änderungen der Beitragsberechnung führen. Arbeitgeber müssen dies bei der Beitragsberechnung und ggf. melderechtlich berücksichtigen.[2]
Insbesondere in allen Fällen einer rückwirkenden Gesetzesänderung kann sich der Arbeitgeber nur dadurch von seiner Arbeitgeberhaftung befreien, indem er entweder den Lohnsteuerabzug rückwirkend aufrollt und berichtigt oder dem Finanzamt eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG erstattet. Die Anzeigeverpflichtung gilt auch für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Gegenüber dem Arbeitnehmer wird der Anlauf der Festsetzungsfrist[3] für die Lohnsteuer durch eine Anzeige des Arbeitgebers gehemmt.[4]
Haftungsausschluss durch Anzeigepflicht
Kommt der Arbeitgeber seiner Anzeigepflicht nach, kann er für die bis dahin zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht mehr haftungsweise in Anspruch genommen werden. Die haftungsbefreiende Wirkung der Anzeige setzt voraus, dass der Arbeitgeber die unzutreffende Lohnsteuererhebung, z. B. den Berechnungsfehler, selber erkennt. Ein Haftungsausschluss ist daher nicht möglich, wenn der Arbeitgeber erst aufgrund von Hinweisen oder Feststellungen im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung die fehlerhafte Behandlung anzeigt.
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