Mit Erfolg! Der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, da ein wichtiger Grund für eine Abberufung nicht vorgelegen habe. Maßgeblich für diese Bewertung sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die vor dem 1.12.2020 gelegen habe. Die Wohnungseigentümer hätten die Bestellungszeit befristet. Die Befristung enthalte die stille Übereinkunft, dass eine vorzeitige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich sei.

So ein Grund liege nicht vor! Zwar stelle der Umstand, dass K es unterlassen habe ein Verwaltungskonto bei einer Bank im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu errichten, eine Pflichtverletzung dar. Da die Wohnungseigentümer K im Vorfeld der Beschlussfassung aber nicht abgemahnt und auch keine Fristsetzung zur Eröffnung eines Eigenkontos gesetzt hätten, sei nicht erkennbar, warum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit bis zum vorgesehenen Ende nicht zuzumuten sei.

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