Rz. 10
Eine Ehe kann auch dadurch wirksam geschlossen werden, dass ein Mann und eine Frau nach dem internen Recht einer Kirche oder eines anderen Bekenntnisverbandes in Gegenwart des Geistlichen den Willen erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen und der Leiter des Standesamtes hiernach eine Heiratsurkunde ausfertigt (Art. 1 § 2 S. 1 FVGB).[10] Dies gilt jedoch nur, wenn ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag oder ein Gesetz über das Verhältnis des Staates zur Kirche oder zu einem anderen Bekenntnisverband diese Möglichkeit vorsieht (Art. 1 § 3 FVGB). Nach Art. 10 Abs. 1 des am 25.4.1998 ratifizierten Konkordats zwischen der Republik Polen und dem Vatikan[11] hat die kanonische Ehe ab dem Zeitpunkt der Eingehung die gleichen Wirkungen wie die Eheschließung nach dem polnischen Recht, wenn zwischen den Brautleuten keine sich aus dem polnischen Recht ergebenden Ehehindernisse bestehen, die Brautleute bei der Eingehung der Ehe einvernehmlich erklären, dass sie diese Wirkungen haben soll und die Eheschließung auf einem dem Standesamt innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab der Eheschließung übermittelten Antrag in das Personenstandsbuch eingetragen worden ist. Für die vor Geistlichen anderer Konfessionen vorgenommene Trauung wurde durch die Novelle vom 26.6.1998 zum Gesetz über die Garantien für die Gewissens- und Bekenntnisfreiheit von 1989 in die Gesetze über das Verhältnis zu einzelnen Kirchen[12] jeweils eine Regelung aufgenommen, wonach eine in der im innerkirchlichen Recht vorgesehene Form geschlossene Ehe zivilrechtliche Wirkungen hat, wenn sie den im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch vorgesehenen Anforderungen entspricht.[13]
Rz. 11
Der dazu berechtigte Geistliche stellt unverzüglich eine Bestätigung über die Eheschließung nach dem Recht der Kirche bzw. der Glaubensgemeinschaft aus (Art. 8 § 2 S. 1 FVGB). Die von dem Geistlichen, den beiden Ehegatten und zwei Zeugen unterschriebene Bestätigung ist innerhalb von fünf Tagen an das Standesamt zu übermitteln (Art. 8 § 3 FVGB). Die Überschreitung der Frist führt zur Ablehnung der Beurkundung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Art. 87 Abs. 5 PStG 2014). Die Eintragung der Eheschließung im Personenstandsregister ist konstitutiv.[14]
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