Rz. 17

Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört alles, was nicht Sondervermögen eines jeden Ehegatten ist. Dazu gehören nach Art. 31 § 1 S. 1 FVGB alle Vermögensgegenstände, die während der Dauer der gesetzlichen Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten erworben werden. Nach Art. 31 § 2 FVGB gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere:

das von jedem Ehegatten bezogene Arbeitsentgelt und Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit (Nr. 1),[22]
Einnahmen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen sowie dem persönlichen Vermögen eines jeden Ehegatten (Nr. 2),
das auf dem Konto des offenen und des betrieblichen Pensionsfonds angesammelte Guthaben jedes Ehegatten (Nr. 3) sowie
die Beitragsquote, die auf einem Unterkonto verbucht wurde, das in Art. 40a des Gesetzes vom 13.10.1998 über das Sozialversicherungssystem genannt wird (Nr. 4).[23]
 

Rz. 18

Die Aufzählung in Art. 31 § 2 FVGB ist nur beispielhaft und klarstellend. Während der Dauer der Gütergemeinschaft wird grds. zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten erworben. Bei der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens nach Beendigung der Gemeinschaft wird durch die Rspr. eine entsprechende Tatsachenvermutung und die Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Vermögen angenommen, sodass ein Erwerb zum persönlichen Vermögen eines Ehegatten (z.B. im Wege der Surrogation) nachzuweisen ist.

Jeder Ehegatte hat das Recht auf Mitbesitz der gemeinschaftlichen Vermögensgegenstände wie auch auf Nutzung dieser Sachen in dem Umfang, in dem es sich mit dem Mitbesitz und der Nutzung durch den anderen Ehegatten vereinbaren lässt (Art. 34/1 FVGB).

 

Rz. 19

Während der Dauer der Gütergemeinschaft ist diese eine Gesamthandsgemeinschaft. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil an der Errungenschaftsgemeinschaft oder die künftige Beteiligung, die ihm im Fall der Beendigung der Gütergemeinschaft zustehen wird, verfügen. Während des Bestehens der Gütergemeinschaft kann kein Ehegatte die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens verlangen (Art. 35 FVGB). Ein Gläubiger kann während des Bestehens der Gütergemeinschaft keine Befriedigung aus dem Anteil verlangen, der diesem Ehegatten am gemeinschaftlichen Vermögen oder an einzelnen diesem Vermögen zugehörenden Gegenständen im Fall der Beendigung der Gemeinschaft zustehen wird (Art. 42 FVGB).

 

Rz. 20

Im Innenverhältnis sind die Ehegatten verpflichtet, bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens mitzuwirken und sich gegenseitig Auskünfte über den Stand des Vermögens, über Geschäftsführung und über Verpflichtungen zu erteilen (Art. 36 § 1 FVGB). Im Außenverhältnis kann jeder Ehegatte das gemeinschaftliche Vermögen – vorbehaltlich der in Art. 37 § 1 FVGB genannten Geschäfte – selbstständig verwalten (Art. 36 § 2 S. 1 FVGB). Der andere Ehegatte kann aber einem beabsichtigten Geschäft eines Ehegatten widersprechen. Davon ausgenommen sind Geschäfte in laufenden Angelegenheiten des täglichen Lebens oder zur Befriedigung der einfachen Familienbedürfnisse sowie Geschäfte im Rahmen der Erwerbstätigkeit (Art. 36/1 § 1 FVGB).[24] Ein Widerspruch ist einem Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Dritte rechtzeitig vor der Vornahme der Rechtshandlung von dem Widerspruch Kenntnis erlangen konnte (Art. 36/1 § 2 FVGB).

 

Rz. 21

Der Grundsatz der selbstständigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gilt nicht für bestimmte Rechtsgeschäfte. Der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf nach Art. 37 § 1 FVGB die Vornahme eines Rechtsgeschäfts,

das die Veräußerung, die Belastung, den entgeltlichen Erwerb einer Immobilie oder eines Erbnießbrauchs oder die Überlassung einer Immobilie zur Nutzung oder zur Fruchtziehung zur Folge hat (Nr. 1);
das die Veräußerung, die Belastung, den entgeltlichen Erwerb eines dinglichen Rechts an einem Gebäude oder Raum zur Folge hat (Nr. 2);
das die Veräußerung, die Belastung, den entgeltlichen Erwerb und die Verpachtung eines Landwirtschaftsbetriebes oder eines Unternehmens zur Folge hat (Nr. 3);
das in einer Schenkung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen besteht, sofern es sich nicht um kleine übliche Geschenke handelt (Nr. 4).
 

Rz. 22

Die Zustimmung bedarf der gleichen Form wie das Geschäft selbst (Art. 63 § 2 ZGB). Wird das Geschäft ohne die Zustimmung abgeschlossen, so hängt dessen Wirksamkeit von der nachträglichen Zustimmung ab (Art. 37 § 2 FVGB). Die andere Vertragspartei kann den Ehegatten, dessen Zustimmung erforderlich ist, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Zustimmung auffordern. Nach Ablauf der Frist ist der Vertragspartner nicht mehr an den Vertrag gebunden (Art. 37 § 3 FVGB). Einseitige Rechtsgeschäfte, die einer Zustimmung bedürfen (z.B. ein Verzicht auf ein dingliches Recht, das zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört), sind nicht schwebend unwirksam, sondern unwirksam (Art. 37 § 4 FVGB). Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung oder stößt eine Verständigung mit ihm auf unüberwindbare Hindernisse, so hat auf Antr...

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