Rz. 16
Der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. muss mindestens Folgendes enthalten:
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Firma und Sitz der Gesellschaft; |
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den Gegenstand der Tätigkeit der Gesellschaft; |
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die Höhe des Stammkapitals; |
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die Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile übernehmen darf; |
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die Zahl und den Nominalwert der Anteile, die von den einzelnen Gesellschaftern übernommen werden; |
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Dauer der Gesellschaft, wenn diese bestimmt ist. |
Die Gründung einer Sp. z o.o. kann auch aufgrund eines – mit Varianten für einige Bestimmungen – vorgegebenen Mustervertrags (ausschließlich elektronisch und mit elektronischer Unterschrift) erfolgen.
Rz. 17
Die Firma (der Name) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann frei gewählt werden, muss jedoch die Bezeichnung "Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością" enthalten. Dies ist der Rechtsformzusatz, welcher im deutschen Recht der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" entspricht. Zulässig ist es auch, eine Abkürzung, nämlich "Spółka z o.o." oder "Sp. z o.o.", zu verwenden.
Rz. 18
Der Sitz der Sp. z o.o. muss in Polen sein. Die Gesellschaft hat nur einen Sitz, kann aber selbstverständlich Niederlassungen an anderen Orten eröffnen. Die Verlegung des Sitzes ins Ausland bewirkt die Auflösung der Gesellschaft.
Rz. 19
Die Gründung einer Sp. z o.o. kann zu jedem rechtlich zulässigen Zweck erfolgen. Die Gesellschaftsgründung ist demnach sowohl zu Erwerbszwecken als auch zu nichterwerblichen oder etwa ideellen Zwecken möglich. Für die auf Erwerbszwecke gerichteten Tätigkeiten besteht ein umfangreicher Katalog, in dem einzelne Tätigkeiten mit sog. PKD-Nummern aufgelistet sind. Aus diesem Katalog entnehmen die Gesellschafter die entsprechenden Angaben und PKD-Nummern für den Gegenstand der Gesellschaft. Sie sind dabei nicht an eine bestimmte Anzahl an Unternehmensgegenständen gebunden. In der Praxis sieht man deshalb häufig nahezu ausufernde Auflistungen von Unternehmensgegenständen in Gesellschaftsverträgen. Die Auswahl hat letztlich jedoch eine praktische – steuerrechtliche – Bedeutung.
Rz. 20
Die Höhe des Stammkapitals der Sp. z o.o. muss mindestens 5.000 PLN (ca. 1.190 EUR) betragen. Der Nominalwert eines Geschäftsanteils darf nicht geringer sein als 50 PLN (ca. 12 EUR). Eine Obergrenze für das Stammkapital besteht nicht. Das Stammkapital ist in Anteile mit gleichem oder ungleichem Nominalwert aufgeteilt. Übernehmen Gesellschafter mehrere Anteile, müssen alle Anteile am Stammkapital gleich und unteilbar sein.
Rz. 21
Eine Sp. z o.o. kann auf eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit gegründet werden. Üblich ist die Gründung einer Sp. z o.o. auf unbestimmte Zeit.