Rz. 57

Bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft zum Unternehmensregister muss die Anmeldung folgende Angaben enthalten:

Firma, Sitz und Anschrift der Gesellschaft;
Gegenstand der Geschäftstätigkeit;
Höhe des Stammkapitals;
die Angabe, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Gesellschaftsanteile übernehmen darf;
Vor- und Nachnamen sowie Adressen der Vorstandsmitglieder und die Art und Weise der Vertretung der Gesellschaft;
Vor- und Nachnamen der Aufsichtsratsmitglieder bzw. Mitglieder der Revisionskommission, wenn laut Gesellschaftsvertrag oder Gesetz deren Bestellung notwendig ist;
Erwähnung des Umstands, dass Gesellschafter Sacheinlagen in die Gesellschaft einbringen;
Dauer der Gesellschaft, falls diese begrenzt ist;
für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag auf ein Druckerzeugnis für die Bekanntmachungen der Gesellschaft verweist, die Bezeichnung dieses Druckerzeugnisses.
 

Rz. 58

Ist die Sp. z o.o. eine Ein-Mann-Gesellschaft, muss die Anmeldung auch den Vor- und Nachnamen oder die Firma und den Sitz sowie die Adresse des einzigen Gesellschafters sowie einen Hinweis darauf enthalten, dass dieser Alleingesellschafter der Sp. z o.o. ist.

 

Rz. 59

Die Anmeldung ist vom Vorstand, also von allen Vorstandsmitgliedern, bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Registergericht anzumelden. Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Unternehmensregister ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Bevollmächtigung Dritter zur Anmeldung der Gesellschaft ist möglich. Die Vollmacht ist in diesem Fall von allen Vorstandsmitgliedern und in einer Vorgesellschaft, in welcher noch kein Vorstand bestellt wurde, von deren Gesellschaftern in einem einstimmig gefassten Beschluss zu erteilen. In einer Ein-Mann-Vorgesellschaft darf zwar der einzige Gesellschafter die Gesellschaft generell nicht vertreten, er darf jedoch, falls kein Vorstand bestellt wurde, die Gesellschaft im Unternehmensregister anmelden. Bei der Anmeldung sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden. Anträge auf Eintragung im Unternehmensregister sind ausschließlich über ein elektronisches System zu stellen.

 

Rz. 60

Wurde die Gründung der Gesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beim Registergericht angemeldet oder liegt ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichts über die Ablehnung der Registrierung vor, wird die Gesellschaft aufgelöst. Im Falle einer Gesellschaft, die anhand eines Mustervertrags (elektronisch) gegründet wurde, beträgt die Frist für die Anmeldung der Gesellschaft beim Registergericht sieben Tage. Ist die Gesellschaft in diesem Fall nicht in der Lage, unverzüglich sämtliche erbrachten Einlagen zurückzuerstatten oder etwaige Forderungen Dritter vollständig zu befriedigen, führt der Vorstand die Liquidation der nicht angemeldeten Gesellschaft durch. Hatte die Gesellschaft in Gründung keinen Vorstand, bestellt die Gesellschafterversammlung einen Liquidator. Bestellt die Gesellschafterversammlung keinen Liquidator, nimmt das Registergericht die Bestellung vor.

 

Rz. 61

Seit 2021 sind Anträge auf Eintragung im Unternehmensregister ausschließlich über ein elektronisches System zu stellen. Dabei ist dem Antrag ein Nachweis über die Zahlung der Gerichtsgebühr beizufügen, sonst ist der Antrag unwirksam, worüber der Antragsteller benachrichtigt wird. Das Registergericht weist einen formell mangelhaften Antrag zurück, und zwar ohne Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Wird jedoch der Antrag nach Beseitigung der formellen Mängel innerhalb von sieben Tagen erneut gestellt, ist er rückwirkend, zum Tag der Stellung des ersten Antrags, wirksam. Bei einer erneuten Zurückweisung des Antrags greift die Rückwirkung nicht, es sei denn, die Zurückweisung beruht auf anderen Mängeln.

 

Rz. 62

Sollten bereits nach der Registrierung Mängel in den im Unternehmensregister der Gesellschaft eingetragenen Informationen festgestellt werden, die auf einer Nichteinhaltung von gesetzlichen Regelungen beruhen, fordert das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag Dritter, die ihr rechtliches Interesse daran nachweisen können, unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auf. Folgt keine Reaktion, kann das Gericht der Gesellschaft Bußgelder auferlegen. In Ausnahmefällen, um Rechtssicherheit zu gewähren, kann das Registergericht von Amts wegen die Angaben im Unternehmensregister der Gesellschaft ändern (löschen oder eintragen), damit diese den faktischen Stand widerspiegeln. Dabei muss es sich um bedeutende Angaben handeln und in der Registerakte müssen Unterlagen vorhanden sein, die ein solches Handeln des Registergerichts begründen.

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