Rz. 38

Während des Bestehens der Gesellschaft dürfen den Gesellschaftern die eingebrachten Einlagen weder ganz noch teilweise zurückgewährt werden. Die Gesellschafter dürfen auch aus keinem anderen irgendwie gearteten Anspruch Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft erhalten, soweit dieses zur vollständigen Deckung des Stammkapitals erforderlich ist. Gesellschafter einer Sp. z o.o. dürfen auch nicht aus den eingebrachten Einlagen oder den ihnen zustehenden Anteilen Zinsen beziehen. Der zur Verteilung unter den Gesellschaftern bestimmte Gewinnbetrag darf den Gewinn für das letzte Geschäftsjahr nicht überschreiten. Erhöht wird dieser Betrag noch um die nicht verteilten Gewinne der vergangenen Jahre und andere zur Verteilung bestimmte Rücklagen, wie etwa der aus Gewinnen gebildeten Kapitalrücklage. Der auszuschüttende Betrag ist jedoch um die nicht gedeckten Verluste, Eigenanteile sowie um Beträge, die kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrags auf die Kapitalrücklage oder sonstige Rücklagen zu übertragen sind, zu reduzieren. Im Ergebnis können Gewinne erst dann ausgeschüttet werden, wenn nicht gedeckte Verluste ausgeglichen sind.

 

Rz. 39

Der Gesellschafter einer Sp. z o.o. darf schließlich nicht mit seinen Forderungen gegen die Sp. z o.o. gegen eine Forderung der Gesellschaft aufrechnen, die gegen ihn wegen fälliger Zahlungen auf die Gesellschaftsanteile besteht. Etwas anderes gilt nur, wenn Gesellschafter und Gesellschaft vertraglich eine Aufrechnung vereinbaren.

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