Die Beleihung des Lebensversicherungsvertrags ist nur dann schädlich, wenn die Zinsen für das gesicherte Darlehen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören.[1]

Unschädlich bleibt deshalb die Verwendung der Darlehensmittel für rein private Aufwendungen, etwa eine Urlaubsreise oder die Anschaffungskosten einer ausschließlich privat (oder im Rahmen einer steuerlichen Liebhaberei) genutzten Segeljacht oder eines Wohnmobils.

Unschädlich bleibt aus demselben Grund die Finanzierung einer selbst genutzten sowie einer unentgeltlich überlassenen Wohnung.

Unschädlich ist ebenfalls, wenn der Bauherr eines ausschließlich selbst genutzten Einfamilienhauses mit den besicherten Kreditmitteln z. B. laufende Zinsen oder in der Anfangsphase laufende Grundstückskosten bezahlt.

 
Praxis-Tipp

Vorsicht auch bei einer selbst genutzten Wohnung

Gleichwohl ist für den Regelfall zu empfehlen, auch bei der Finanzierung einer selbst genutzten Wohnung die strengeren Anforderungen zu beachten, die für vermietete Grundstücke gelten. Das ergibt sich daraus, dass auch eine nur teilweise und nur zeitweise schädliche Beleihung im Regelfall zum Verlust der gesamten steuerlichen Vorteile für die Lebensversicherung führt. In kaum einem Fall lässt sich mit Sicherheit für die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags voraussehen, wie die Wohnung, die jetzt eigenen Wohnzwecken dient, später genutzt wird. Als schädlich müsste im Zweifel bereits ein beruflich genutzte häusliches Arbeitszimmer angesehen werden, auch wenn sich die Aufwendungen wegen des gesetzlichen Abzugsverbots nicht steuermindernd auswirken.

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