Rz. 10

Die Eheschließung in ziviler Form erfolgt in Anwesenheit der Eheschließenden oder eines von ihnen und des Bevollmächtigten des anderen (zur "Stellvertreterehe" siehe Rdn 14) vor dem Standesbeamten (Art. 1616 CC). Unerlässlich ist zudem die Anwesenheit zweier Zeugen "gemäß den Bestimmungen über das Zivilregistergesetz". Dieses bestimmt in Art. 154 ZRG, dass zwei bis vier Zeugen bei der Eheschließung teilnehmen können, die Anwesenheit zweier Zeugen indes obligatorisch ist, wenn die Überprüfung der Identität der Eheschließenden nicht gesondert erfolgt, sei es, dass der Standesbeamte sie persönlich kennt, sei es, dass die entsprechenden Ausweise vorgelegt werden.[9] Die Eheschließung als streng persönlicher Akt verlangt den übereinstimmenden, selbstgeäußerten Willen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (Art. 1617, 1619 CC – beschreibt daher den Eheschließungswillen als streng persönlich, nicht den Akt der Eheschließung selbst) und damit die Annahme aller gesetzlichen Folgen der Ehe, soweit nicht zulässigerweise per Ehevertrag anders geregelt. Bedingungen oder Befristungen gelten als nicht geschrieben (Art. 1618 Abs. 2 CC).

 

Rz. 11

Damit eine zivile, aber auch eine katholische Ehe Rechtswirkungen entfaltet, bedarf es in jedem Fall der Eintragung in das Personenstandsregister. Die umfängliche Regelung in den Art. 1651–1670 CC betrifft den Weg der Eintragung (Art. 1652 CC, Art. 167 ff. ZRG) sowie den der Übertragung (Art. 1652 i.V.m. Art. 1654 f. CC, Art. 187 ZRG). Zum Verfahren siehe Rdn 20 f.

 

Rz. 12

Im Falle einer fehlerhaften Eheschließung – das Gesetz verwendet dabei den Terminus "Ungültigkeit der Eheschließung" (Art. 1625 ff. CC – Invalidade do Casamento; für die zivile Eheschließung Art. 1627–1646 CC) – ist wie folgt zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Nichtehe (Art. 1627 i.V.m. Art. 1628 CC, der die Nichtbestehensgründe enumerativ aufzählt), so entfaltet sie keinerlei Rechtswirkungen (Art. 1630 CC). Hier kann sich jedermann ohne gerichtliche Mitwirkung auf das Nichtbestehen der Ehe berufen. Zum anderen kann eine anfechtbare (oder auch annullierbare) Ehe vorliegen (Art. 1627 i.V.m. Art. 1631 CC). Die Anfechtbarkeit bzw. Annullierbarkeit der Ehe kann nur im Klageweg (Art. 1632 CC) vor dem Familiengericht (Art. 61 Gesetz 82/77) geltend gemacht werden. Dabei sind die je nach Anfechtungsgrund unterschiedlich bemessenen Klagefristen der Art. 1643–1646 CC zu beachten. Das Gesetz unterscheidet zwischen der auf ein Ehehindernis (Art. 1643 CC), der auf einen fehlenden Willen (Art. 1644 CC – binnen drei Jahre nach Eheschließung) oder der auf Willensmängel (Art. 1645 CC – binnen sechs Monate nach Fortfall des Mangels) und der auf das Fehlen der Zeugen gestützten Anfechtung (Art. 1645 CC – ein Jahr nach Eheschließung).

 

Rz. 13

Die anfechtbare, d.h. die für nichtig erklärte oder annullierte, Ehe entfaltet als sog. Putativehe bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung Wirkungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten (Art. 1647 CC). Dies gilt indes nur im Fall von Gutgläubigkeit, die nach Art. 1648 Abs. 3 CC gesetzlich vermutet wird.[10]

[9] Bei Ausländern, wenn sie seit mehr als sechs Monaten in Portugal wohnen, Vorlage des Reisepasses oder ähnlicher Papiere (Art. 154 Abs. 3 lit. c ZRG – Text bei Nordmeier, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Portugal, S. 137).
[10] Die gerichtliche Feststellung des guten Glaubens fällt nach Art. 1648 Abs. 2 CC in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte.

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