Rz. 124
Die Erbausschlagung (repúdio da herança) ist in den Art. 2062–2067 CC geregelt. Sie muss in derselben Form erklärt werden (Art. 2063 CC), welche für die Veräußerung der Erbschaft (alienação da herança, Art. 2124–2130 CC) vorgeschrieben ist: Diese muss ausdrücklich erfolgen und bezüglich der Vermögensgüter, deren Veräußerung der öffentlichen Form (por escritura pública ou por documento particular autenticado) bedarf, ebenfalls in dieser Form erklärt werden. Im Übrigen genügt die Erklärung durch Privaturkunde (documento particular; Art. 2126 Abs. 1 bzw. 2 CC). Solche Urkunden gelten gem. Art. 363 Abs. 3 CC als beglaubigt, wenn sie von den Parteien vor einem Notar in den Formen des portugiesischen Notargesetzbuches (Código do Notariado) bestätigt wurden oder wenn durch einen in Portugal zugelassenen Anwalt mit Zugang zum elektronischen Zertifizierungssystem in Ausübung der notariellen Beurkundungstätigkeit der Beglaubigungsvermerk angebracht wurde.
Rz. 125
Der Erbe, der ausschlägt, gilt als nicht zum Erben berufen, vorbehaltlich der Wirkungen der Repräsentation (Art. 2062 CC).
Rz. 126
Die Ausschlagung darf nicht unter einer Bedingung oder einer Befristung erfolgen, noch sich nur auf einen Teil der Erbschaft beziehen (Art. 2064 CC). Wie die Erbschaftsannahme ist auch die Erbausschlagung unwiderruflich (Art. 2066 CC), kann jedoch wegen arglistiger Täuschung oder Nötigung, nicht aber allein wegen Irrtums annulliert werden (Art. 2065 CC). Nach Art. 2067 CC besteht für die Gläubiger des Ausschlagenden ein Surrogationsrecht: Sie können dann an seiner Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab deren Kenntnis von der Ausschlagung die Erbschaft annehmen.
Rz. 127
Eine Ausschlagungsfrist sehen die Bestimmungen der Art. 2062 ff. CC nicht ausdrücklich vor. Auszugehen ist auch hier von dem oben genannten Verständnis des portugiesischen Rechts, dass mit dem Tode des Erblassers zunächst eine ruhende Erbschaft vorliegt, die von dem Erben angenommen oder ausgeschlagen werden muss. Die Annahmefrist beträgt zehn Jahre, so dass in diesem Zeitraum die Erbschaft auch ausgeschlagen werden kann.
Rz. 128
Eine gesonderte Verjährungsfrist hinsichtlich des Rechts zur Ausschlagung ist nicht vorgesehen. Allerdings enthält Art. 2059 Abs. 1 CC eine Verfallfrist von zehn Jahren, die für die Annahme der Erbschaft gilt. Hat der Erbe innerhalb von zehn Jahren ab Kenntnis seines Erbrechts die Erbschaft nicht angenommen, verfällt der entsprechende Anspruch.
Rz. 129
Es ist möglich, diesen Zeitraum zu verkürzen. So findet sich in den Bestimmungen über die herança jacente (ruhende Erbschaft) mit Art. 2049 Abs. 1 CC eine für die Annahme wie auch für die Ausschlagung heranzuziehende Regel. Danach kann das Gericht dem Erbberechtigten, der nicht innerhalb von 15 Tagen nach Anfall der Erbschaft und Kenntnis seiner Erbberechtigung annimmt oder ausschlägt, eine amtliche Mitteilung machen, damit er in der ihm gesetzten Frist eine Erklärung abgibt, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Wird die Annahme des Erbes in der festgesetzten Frist nicht erklärt und legt der Erbe keine Urkunde vor, aus der sich die Ausschlagung der Erbschaft ergibt, gilt diese als angenommen (Art. 2049 Abs. 2 CC).