Rz. 45
Der vollständige Name eines Portugiesen bzw. einer Portugiesin scheint – mehr noch als die schon langen Namen von Spaniern – "nicht endend wollend", für Außenstehende damit noch weniger "nachvollziehbar" und für die zumindest hierzulande in Formularen vorgesehenen Rubriken deutlich zu lang: Der Name einer Person setzt sich nämlich aus bis zu zwei Vornamen und bis zu vier Nachnamen (apelidos) zusammen. Dabei gilt: Hinsichtlich der Vornamen ist das portugiesische Namensrecht eher starr, hinsichtlich der Nachnamen besitzt es eine recht große Flexibilität. Unter Nachname wird in den namensrechtlichen Vorschriften des Código Civil wie auch in denen der Personenstandsgesetze der bürgerlich-rechtliche Familienname verstanden mit der typischen Funktion, eine Person der Familie, zu der sie gehört, zuzuordnen bzw. unter dem eine rechtsfähige Person im zivilen und im Rechtsleben auftritt. Die Zusammensetzung und Reihenfolge des Nachnamens, also des eigenen (individuellen) Familiennamens, ist dabei nicht reglementiert. Die Namensführung nach portugiesischem Recht ist stark individualisiert. Es können also etwa alle Nachnamen nur eines Elternteils übernommen werden oder auch nur einzelne Nachnamen dieses Elternteils, welche dann mit einzelnen Nachnamen des anderen Elternteils – in freier Reihenfolge – ergänzt werden (vgl. Art. 103 CRC – port. Personenstands-[Zivilregister-]Gesetz). Einen gemeinsamen einheitlichen Familiennamen kennt das portugiesische Recht nicht. So heißt der frühere Präsident der EU-Kommission, der Portugiese BARROSO, mit vollem Namen José Manuel DURĀO BARROSO, der ehemalige Staatspräsident Portugals SOARES vollständig Mario Alberto NOBRE LOPES SOARES (Sohn des João SOARES und der Elisa NOBRE) oder etwa die bekannten portugiesischen Fußballspieler Luis FIGO mit vollem Namen Luis Felipe MADEIRA CAEIRO FIGO und der mehrfache Weltfußballer Cristiano RONALDO mit vollem Namen Cristiano RONALDO dos SANTOS AVEIRA.
Rz. 46
Die Heirat ändert die Nachnamen der Ehepartner grundsätzlich nicht. Zunächst gilt: Jeder Ehegatte behält seine eigenen Nachnamen (Art. 1677 Abs. 1 Hs. 1 CC). Im Übrigen räumt das portugiesische Namensrecht jedem Ehepartner das Recht ein, seinem eigenen mehrgliedrigen Nachnamen bis zu zwei Namensteile des "Familiennamens" seines Ehepartners anzufügen (Art. 1677 Abs. 1 Hs. 2 CC); in diesem Fall muss er jedoch seinen eigenen viergliedrigen Geburtsnamen entsprechend kürzen. So ist es Eheleuten nicht verwehrt, dass beide gleichzeitig jeweils zwei Nachnamen des anderen annehmen – quasi wechselbezüglich – und so einen gleichen "Familiennamen" führen.
Beispiel: Heiratet Maria da Silva Felipe den José Manuel OLIVEIRA López, so heißt sie als verheiratete Frau weiterhin M. DA SILVA FELIPE, darf jedoch bis zu zwei Nachnamen ihres Mannes anfügen: M. DA SILVA OLIVEIRA – so wie ihr Mann umgekehrt bis zu zwei Namen seiner Frau seinem eigenen Nachnamen anfügen darf, gegebenenfalls unter entsprechender Kürzung seines Namens (damit nicht mehr als maximal vier Nachnamen geführt werden): José Manuel OLIVEIRA DA SILVA.
Rz. 47
Die Möglichkeit des Art. 1677 Abs. 1 CC steht allerdings denjenigen nicht zu, die in einer früheren Ehe einen oder zwei Nachnamen des damaligen Ehegatten ihrem eigenen angefügt haben und in der neuen Ehe weiterführen (Art. 1677 Abs. 2, 1677-A CC).