Rz. 20

Zuständig für die zivile Eheschließung ist das jeweilige örtliche Standesamt. Das Verfahren selbst bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Zivilregistergesetz (Código do Registo Civil – CRC). Das System des Registers hat grundlegende Bedeutung für das portugiesische Eherecht. Nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens (Vorverfahren, Art. 139–143 CRC) trifft der Standesbeamte seine Entscheidung über die Ehefähigkeit der Ehewilligen. Die Eheschließung hat dann innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen. Ist eine katholische Eheschließung beabsichtigt, hat der Registerbeamte seine Entscheidung hierfür binnen drei Tagen auszustellen und an den Pfarrer, der die Eheschließung angemeldet hat, zu übersenden. Ist ein vorehelicher Vertrag geschlossen, haben die Verlobten diesen bis zur Eheschließung vorzulegen. Die Eheschließung selbst wird dann in aller Regel im Standesamt von dem Standesbeamten ("Registerbeamte") geschlossen; auf Wunsch der Eheschließenden kann die Ehezeremonie aber auch an einem anderen Ort vorgenommen werden, selbst in einem Privathaus (Art. 154 CRC).

 

Rz. 21

Sowohl die Zivilehe als auch die katholische Eheschließung müssen – um volle Wirkung entfalten zu können – ins Zivilregister eingetragen werden. Dabei unterscheidet das portugiesische Recht zwischen Eintragung (Registo – Art. 1652 CC, Art. 167 ff. CRC) und Übertragung (Transcrição – Art. 1652 CC i.V.m. Art. 187 CRC). Sie erfolgt jeweils durch einen Heiratseintrag. Bei der Eheschließung vor dem Standesbeamten nimmt dieser die Eintragung unmittelbar vor; zugleich fertigt er unmittelbar nach der Eheschließung die Heiratsurkunde aus (Art. 180 CRC). Darin sind als notwendige Inhalte u.a. aufzunehmen – neben Ort, Datum und Uhrzeit der Eheschließung und den persönlichen Angaben der Eheschließenden – die vollständigen Namen der Eltern der Eheschließenden sowie, wenn vorhanden, des Dolmetschers oder des Bevollmächtigten, aber auch ein Vermerk über den vorehelichen Vertrag sowie den Güterstand und auch die Bestätigung der Eheschließenden, dass sie die Ehe aus freiem Willen eingehen.[20] Die Eintragung hat rückwirkende Kraft; die zivilrechtlichen Wirkungen entstehen ex tunc ab dem Zeitpunkt der Eheschließung (Art. 1670 CC, Art. 188 Abs. 1 CRC). Damit wirkt die Eintragung also nicht konstitutiv.[21] Die Rechte Dritter allerdings bleiben bestehen, soweit sie mit den persönlichen Rechten und Pflichten der Ehegatten und der Kinder vereinbar sind; für eine in Portugal geschlossene katholische Ehe gilt dies nur, wenn die Eintragung dieser Ehe (Transcrição) nicht innerhalb von sieben Tagen seit dem Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt.

[20] Vgl. i.Ü. den Wortlaut der Norm (in deutscher Übersetzung bei Nordmeier, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Portugal, S. 139 f.).
[21] Varela, Direito de Família, S. 308: O registo não é um elemento constitutivo ou integrativo do casamento.

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