Rz. 53
Bei ausländischen Ehegatten von portugiesischen Staatsangehörigen stellt sich die Frage nach einem Bleiberecht nur dann, wenn nach der Eheschließung kein Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit erfolgt. Zu differenzieren ist dabei zwischen den durch EU-Recht privilegierten EU-Bürgern, Ausländern von Drittstaaten, die Schutz als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beanspruchen können, sowie zwischen den übrigen Bürgern aus Drittstaaten. Dem EU-Bürger steht zusammen mit seinem (portugiesischen) Ehepartner und den übrigen Familienangehörigen aufgrund von EU-Bestimmungen ein garantiertes Dauerbleiberecht zu. Der Grundidee der Genfer Flüchtlingskonvention folgend haben die Ausländer, die Asyl oder den Status als Flüchtling erhalten haben, ein grundsätzlich vorübergehendes Bleiberecht, das in der Regel so lange besteht, wie die Notsituation, die zur Flucht geführt hat, im Herkunftsland andauert. Eine Ausnahme zu dieser Regel gilt jedoch, wenn der Ehepartner des betreffenden Ausländers die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Rz. 54
Im Hinblick auf den möglichen Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit durch den ausländischen Ehegatten mit oder in der Folge der Eheschließung gilt Folgendes: Allein der Umstand der Eheschließung mit einem Portugiesen zieht nicht schon einen Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit nach sich. Das portugiesische Staatsangehörigkeitsgesetz (port. StAG) sieht in der Fassung des Organgesetzes Nr. 237-A/2006 vom 17.4.2006 mit Wirkung zum 15.12.2006 in Art. 3 Abs. 1 port. StAG n.F. jedoch die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit im Falle einer Ehe "als Folge des Willens" vor. Danach kann der mit einem portugiesischen Staatsangehörigen länger als drei Jahre verheiratete Ausländer die portugiesische Staatsangehörigkeit "mittels einer während des Bestehens der Ehe abgegebenen Erklärung" erwerben. Die Erklärung ist gegenüber dem Beamten des Zentralregisters (Conservatória dos registos centrais) abzugeben. Mit der Erklärung kann die Namenswahl oder die Beibehaltung des Ursprungsnamens verbunden werden (Art. 8 GVO 322/82). Die so vom ausländischen Ehegatten erworbene portugiesische Staatsangehörigkeit bleibt von einer Nichtigerklärung oder Anfechtung der Ehe unberührt (Art. 3 Abs. 2 port. StAG). Dieser Erwerbsgrund für die portugiesische Staatsangehörigkeit stellt gegenüber dem Erwerb durch Einbürgerung eine erhebliche Privilegierung dar. Denn für die Einbürgerung wird ein Aufenthalt von zumindest sechs Jahren in Portugal bei Staatsangehörigen portugiesischsprachiger, d.h. lusophoner Länder, und von zehn Jahren bei sonstigen Ausländern vorausgesetzt – neben ausreichender Kenntnis der portugiesischen Sprache. Ein Verzicht auf die frühere Staatsangehörigkeit wird offensichtlich nicht verlangt, denn umgekehrt bestimmt Art. 8 port. StAG ausdrücklich, dass wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, die portugiesische Staatsangehörigkeit nur dann verliert, wenn er erklärt, nicht Portugiese sein zu wollen. Mithin wird eine doppelte oder Mehrfachstaatsangehörigkeit durch das portugiesische Recht nicht ausgeschlossen; sie ist zulässig.