Rz. 36

Bis April 2011 musste das Mindestkapital von 5.000 EUR in Bargeld realisiert werden. Bei Gründung musste immer mindestens die Hälfte der vorgesehenen Einlagen in Bargeld einbezahlt sein. Die restlichen Einlagen, soweit sie höher sind als das Mindestkapital, konnten in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Gründung bzw. nach Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung einbezahlt werden. Nach der neuen Rechtslage (ab 7.4.2011) gibt es grundsätzlich bei der GmbH und Einmann-GmbH kein Mindestkapital mehr. Die Gesellschafter legen die Höhe des Gesellschaftskapitals fest. Die Einzahlung der ersten Kapitaleinlage erfolgt bis spätestens zum Abschluss des Geschäftsjahres, das auf die Gründung der Gesellschaft folgt. Die weiteren Einlagen müssen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, beginnend mit dem Datum der Gründung der Gesellschaft oder des Beschlusses einer Kapitalerhöhung einbezahlt werden.[73] Die Einlage eines Gesellschafters muss im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich ihrer Höhe und dem Datum ihrer Einbezahlung bestimmt werden. Zum Zeitpunkt der Gründung erbrachte Bareinlagen müssen vom Gesellschafter bei dem Gründungsakt (notarielle Beurkundung oder privatschriftliche Anfertigung des Gesellschaftsvertrags) bestätigt werden. Hinsichtlich noch zu erbringender Einlagen muss der Gesellschafter eine Verpflichtungserklärung abgeben.

 

Rz. 37

Wird in der Beurkundung oder in dem privatschriftlichen Dokument die Geschäftsführung nicht ausdrücklich ermächtigt, auch vor der definitiven Registrierung des Vertrags im Handelsregister über die Gelder der Gesellschaft zu verfügen, darf das Gesellschaftskonto von der Bank erst ab dem Zeitpunkt der endgültigen Registrierung der Gesellschaft im Handelsregister freigegeben werden.

 

Rz. 38

Sacheinlagen müssen von einem Wirtschaftsprüfer (ROC) zeitnah bewertet werden.[74] Unter Sacheinlagen versteht das Gesetz alle Gegenstände, die nicht Geld darstellen; weitere Differenzierungen gibt es nicht. Die Einbringung von Dienstleistungen als Sacheinlage ist ausgeschlossen.[75] Erfolgt die Gründung der Gesellschaft mit einer Immobilie als Sacheinlage, kann sie auch mit einem privatschriftlichen Dokument und entsprechender Unterschriftsbeglaubigung gegründet werden.[76]

[73] Vgl. Art. 202, 203 CSC.
[74] Der Bericht des Wirtschaftsprüfers enthält eine Beschreibung der Sacheinlage, des oder der Eigentümer sowie eine Bewertung anhand der dargestellten Bewertungskriterien.
[75] Vgl. Art. 202 Abs. 1 CSC; Verbot sog. "contribuições de indústria“."
[76] Vgl. GD Nr. 116/2008 vom 4.7.2008, in Kraft ab dem 1.1.2009.

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