Rz. 9

Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch bislang nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt vielmehr weiterhin das autonome portugiesische Recht nach dem Código Civil von 1966. Nach Art. 65 CC ist die Verfügung von Todes wegen wie auch ihr Widerruf oder ihre Änderung dann formgültig, wenn sie dem am Ort der Vornahme der jeweiligen Rechtshandlung (Errichtungsort) geltenden Recht oder dem Heimatrecht des Erblassers im Errichtungs- oder Todeszeitpunkt oder auch dem für die Erbfolge maßgeblichen Recht entsprechen. Die portugiesische Regelung enthält damit die wesentlichen Prinzipien, die auch dem Testamentsformabkommen zugrunde liegen – nämlich Gültigkeit eines Testaments grundsätzlich immer dann, wenn es in seiner Form den Regeln des Heimatrechts des Verfügenden oder gemäß der Bestimmungen des Errichtungsortes oder – bei unbeweglichen Sachen – nach den Formvorschriften des Belegenheitsortes errichtet worden ist. Mit anderen Worten: Die bei Erarbeitung des neuen portugiesischen Código Civil von 1966 bereits vom Haager Testamentsformabkommen von 1961 her bekannten Möglichkeiten werden bei den Reformarbeiten in Portugal nicht unberücksichtigt geblieben sein. Freilich besteht für Portugiesen insoweit eine gültige Ausnahme (siehe Rdn 62). Dies steht im Einklang mit der Erbrechtsverordnung, die in Art. 24 EuErbVO darauf abstellt, dass die Verfügung von Todes wegen wie auch ihr Widerruf oder ihre Änderung dann formgültig sind, wenn sie dem Recht entsprechen, das anwendbar gewesen wäre, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung verstorben wäre. Kommt es nicht zu einer Rechtswahl, wäre insoweit auf das Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen.

 

Rz. 10

Weiterhin ist seit dem 9.2.1978 für Portugal das "Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments" vom 26.10.1973[8] in Kraft, das aus portugiesischer Sicht u.a. gegenüber Kanada sowie Belgien, Italien, Frankreich und Bosnien-Herzegowina wie auch Slowenien vorrangig Anwendung findet.[9] Deutschland ist bislang nicht Mitglied dieses Abkommens geworden. Zuständige Registerstelle i.S.d. Übereinkommens ist für Portugal das Zentralregister in Lissabon.

 

Rz. 11

Zudem gilt für Portugal bereits seit dem 21.7.1982 das in Basel beschlossene Europäische Übereinkommen über die Errichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972.[10] Erwähnenswert ist insoweit, dass öffentliche Register in Portugal eine gewisse Tradition besitzen. Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Abkommen – mangels Ratifikation – noch nicht. Somit funktioniert die Organisation zur Registrierung von Testamenten bislang allein in den neun Mitgliedsländern; zuständige Registerstelle i.S.d. Übereinkommens ist für Portugal das Zentralregister in Lissabon.

[8] Decreto-Lei No. 252/75 vom 8.5.1978; deutsche Übersetzung bei Staudinger/Dörner, Neubearb. 2018, Vorbem. 141 zu Art. 25 f. EGBGB.
[9] Vgl. Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, Vor Nr. 60 Anm. 4 (das Abkommen gilt weiter für Libyen, Niger und Ecuador).
[10] Von Portugal ratifiziert mit Decreto No. 3/82 vom 19.1.1982; siehe dazu auch Rdn 142; de Lima Pinheiro, II, S. 315; Kegel/Schurig, § 21 V 3 c (S. 1028 f.).

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