1 Arbeitsessen, außergewöhnlicher Einsatz
Sachverhalt
In einem Unternehmen steht die Jahresinventur durch die Mitarbeiter an. Die Inventur soll ohne größere Unterbrechungen ablaufen. Daher bestellt der Arbeitgeber an jedem der 3 Tage für alle Einsatzkräfte Mittagessen und Getränke, die im Betrieb verzehrt werden. Die Kosten belaufen sich auf 25 EUR pro Tag und pro Person.
Handelt es sich bei den 25 EUR um lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter?
Ergebnis
Die Mahlzeiten gelten als Aufmerksamkeiten, da sie bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz gewährt werden. Die Kosten überschreiten nicht die Grenze von 60 EUR pro Mahlzeit und pro Tag. Somit gilt die Aufmerksamkeit für die Mitarbeiter nicht als Arbeitslohn und auch nicht als Arbeitsentgelt.
2 Verzehr im Betrieb, Kaffee, Tee, Gebäck
Sachverhalt
In einem Unternehmen wird den Mitarbeitern Kaffee, Tee, Mineralwasser sowie trockene Brötchen, Gebäck und Süßigkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber selbst trinkt auch Kaffee im Büro. Ist die Zurverfügungstellung von Getränken und Lebensmitteln an die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungspflichtig und muss der Arbeitgeber seine eigene Tasse Kaffee als Privatentnahme buchen?
Ergebnis
Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich zur Verfügung stellt, gelten als Aufmerksamkeiten. Sie gelten nicht als Arbeitslohn und nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Auch die eigene Tasse Kaffee darf sich der Arbeitgeber weiterhin gönnen, sofern die Aufwendungen insgesamt im angemessenen Rahmen bleiben.
Achtung
Werden den Arbeitnehmern vollständige Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, ist Vorsicht geboten. Diese gelten nur als Aufmerksamkeiten, wenn sie im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gewährt werden. Auch die Bewirtung in einer Gaststätte zählt nicht als Aufmerksamkeit.
3 Geschenkgutschein
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erhält zum Geburtstag einen Gutschein einer Parfümerie i. H. v. 60 EUR. Stellt der Gutschein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Arbeitnehmerin dar?
Ergebnis
Der Gutschein gilt als steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeit.
Hinweis
Die 60-EUR-Grenze für Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses gilt unabhängig von der 50-EUR-Grenze für geringfügige Sachbezüge. Die Mitarbeiterin kann also z. B. neben der Überlassung eines monatlichen Warengutscheins i. H. v. 50 EUR einen Geburtstagsgutschein i. H. v. 60 EUR erhalten. Auch die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung bzw. die Überlassung von Mahlzeiten oder Essenmarken ist nicht auf die 50-EUR-Grenze anzurechnen.
4 Sachgeschenk, Wert unter 60 EUR
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erhält zum Geburtstag ein Parfüm zum Preis von 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Ist das Sachgeschenk steuer- und beitragsfrei für die Mitarbeiterin?
Ergebnis
Die Freigrenze von 60 EUR für Sachgeschenke wird nicht überschritten. Das Sachgeschenk kann als Aufmerksamkeit abgerechnet werden und gehört als solche nicht zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Praxis-Tipp
Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.
5 Sachgeschenk, Wert über 60 EUR
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erhält zur Hochzeit ein Buch zum Preis von 45 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 17 EUR. Handelt es sich bei dem Sachgeschenk um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiterin?
Ergebnis
Die Freigrenze von 60 EUR für Sachgeschenke wird überschritten. Das Sachgeschenk kann nicht als Aufmerksamkeit abgerechnet werden. Der Betrag gehört in voller Höhe zum lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
6 Geld- und Sachgeschenk
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält ein Geldgeschenk i. H. v. 30 EUR sowie einen Blumenstrauß zum Preis von 10 EUR. Handelt es sich bei den Geschenken um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn für die Mitarbeiter?
Ergebnis
Der Blumenstrauß gilt als Sachgeschenk und bleibt als Aufmerksamkeit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind immer in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Praxis-Tipp
Auf allen Belegen, die abrechnet werden, sollten sofort der Empfänger des Geschenks und der Anlass notiert werden. So spart man sich bei späteren Betriebsprüfungen Aufwand und Ärger.
7 Geldgeschenk
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer erhält zu einem "runden" Geburtstag als besondere Anerkennung ein Geldgeschenk i. H. v. 100 EUR. Ist das Geschenk steuer- und beitragspflichtig für den Mitarbeiter?
Ergebnis
Geldgeschenke sind immer in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der besondere Anlass spielt keine Rolle.