Sachverhalt
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 2.1.2025 (Donnerstag, zugleich Tag der Anreise) bis zum 27.6.2025 (Freitag) jeweils von Montag bis Freitag in T-Staat tätig. Während dieser Zeit verbringt A auch die Samstage und Sonntage in T-Staat. Am 12.4. (Samstag) reist A in den Urlaub nach S-Staat. Vom 13.4. (Sonntag) bis zum 20.4. (Sonntag) hält sich A zu diesem Urlaub in S-Staat auf. Am 21.4. (Montag) reist A aus dem Urlaub in S-Staat zurück nach T-Staat. Vom 29.5. (Donnerstag) bis zum 9.6. (Montag) macht A Urlaub in T-Staat. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 28.6. (Samstag) bis zum 12.7. (Samstag) noch einen weiteren Urlaub in T-Staat. Am 13.7. (Sonntag) reist er zurück nach Deutschland.
- Nach dem DBA kommt es auf die Dauer des Aufenthalts an. An wie viel Tagen hält sich A in T-Staat auf?
- Variante zu 1.: A verzichtet auf den abschließenden Urlaub und reist bereits am 28.6. (Samstag) zurück nach Deutschland.
- Nach dem DBA kommt es auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit an. An wie viel Tagen hält sich A zur Ausübung der Tätigkeit in T-Staat auf?
- Variante zu 3.: A verzichtet auf den abschließenden Urlaub und reist bereits am 28.6. (Samstag) zurück nach Deutschland.
Ergebnis 1
Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
2.1.2025 |
|
Anreise nach T-Staat |
1 |
3.1.2025 |
11.4.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
99 |
12.4.2025 |
|
Reise von T-Staat nach S-Staat |
1 |
13.4.2025 |
20.4.2025 |
Urlaub in S-Staat |
- |
21.4.2025 |
|
Reise aus S-Staat nach T-Staat |
1 |
22.4.2025 |
28.5.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
37 |
29.5.2025 |
9.6.2025 |
Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit |
12 |
10.6.2025 |
27.6.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
18 |
28.6.2025 |
12.7.2025 |
Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit |
15 |
13.7.2025 |
|
Abreise aus T-Staat |
1 |
|
|
Aufenthaltstage gesamt |
185 |
Nicht mitzuzählen sind alle Tage, an denen sich A nicht in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
13.4.2025 |
20.4.2025 |
Urlaub in S-Staat |
8 |
|
|
Nicht-Aufenthaltstage gesamt |
8 |
Der gesamte Aufenthaltszeitraum vom 2.1. bis zum 13.7. beträgt 193 Tage.
Abzüglich der 8 Urlaubstage außerhalb T-Staat ergibt sich eine Aufenthaltsdauer von 185 Tagen. A erfüllt die 183-Tage-Frist.
Ergebnis 2 – Variante zu 1
Wenn A bereits am 28.6. nach Beendigung seiner Tätigkeit nach Deutschland zurückkehrt, fehlen ihm die 15 Aufenthaltstage des Urlaubs in T-Staat vom 28.6. bis zum 12.7. Damit erreicht A nur noch 170 Aufenthaltstage. Er erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.
Ergebnis 3
Für die Berechnung der Ausübungsdauer sind alle Tage mitzuzählen, an denen sich A zumindest zeitweise zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
2.1.2025 |
|
Anreise nach T-Staat mit Arbeitsausübung |
1 |
3.1.2025 |
11.4.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Arbeitsausübung Montag bis Freitag
|
71 |
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
- |
12.4.2025 |
|
Reise von T-Staat nach S-Staat |
- |
13.4.2025 |
20.4.2025 |
Urlaub in S-Staat |
- |
21.4.2025 |
|
Reise aus S-Staat nach T-Staat |
- |
22.4.2025 |
28.5.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Arbeitsausübung Montag bis Freitag
|
27 |
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
- |
29.5.2025 |
9.6.2025 |
Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit |
- |
10.6.2025 |
27.6.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Arbeitsausübung Montag bis Freitag
|
14 |
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
- |
28.6.2025 |
12.7.2025 |
Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit |
- |
13.7.2025 |
|
Abreise aus T-Staat |
- |
|
|
Ausübungstage gesamt |
113 |
Nicht mitzuzählen sind alle Tage, an denen sich A nicht zur Arbeitsausübung in T-Staat aufhält:
Von |
Bis |
Grund |
Tage |
3.1.2025 |
11.4.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
28 |
12.4.2025 |
|
Reise von T-Staat nach S-Staat |
1 |
13.4.2025 |
20.4.2025 |
Urlaub in S-Staat |
8 |
21.4.2025 |
|
Reise aus S-Staat nach T-Staat |
1 |
22.4.2025 |
28.5.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
10 |
29.5.2025 |
9.6.2025 |
Urlaub in T-Staat während der Tätigkeit |
12 |
10.6.2025 |
27.6.2025 |
Aufenthalt in T-Staat während der Tätigkeit |
|
|
|
- Keine Arbeitsausübung Samstag und Sonntag
|
4 |
28.6.2025 |
12.7.2025 |
Urlaub in T-Staat nach der Tätigkeit |
15 |
13.7.2025 |
|
Abreise aus T-Staat |
1 |
|
|
Nicht-Ausübungstage gesamt |
80 |
Der gesamte Aufenthaltszeitraum vom 2.1. bis zum 13.7. beträgt 193 Tage. Abzüglich der 80 Nicht-Ausübungstage ergibt sich eine Ausübungsdauer von 113 Tagen. A erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.
Ergebnis 4 – Variante zu 3
Wenn A bereits am 28.6. nach Beendigung seiner Tätigkeit nach Deutschland zurückkehrt, ändert sich nichts, da die Urlaubstage schon bei der Ermittlung der Ausübungstage nicht berücksichtigt wurden. A erreicht auch hier 113 Ausübungstage. Er erfüllt die 183-Tage-Frist nicht.