Die Ausübung der Prostitution stellt weder eine Straftat dar noch ist sie sittenwidrig. Allerdings ist sie auch bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr von der Zweckbestimmung einer Wohnnutzung umfasst und beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer über das in § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung bzw. Unterhaltung derartiger Gewerbe das Gebäude selbst entwerten und auch für potenzielle Mieter unattraktiv machen kann. Dies gilt auch dann, wenn die anderen Bewohner der Wohnungseigentumsanlage vorwiegend Studenten sind und lediglich "Hausfrauensex" angeboten wird. Gewerbsmäßige Unzucht muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden.[1]

 
Hinweis

Keine Nutzung der Eigentumswohnung als Bordell

Auch wenn eine gewerbliche Nutzung der Wohneigentumseinheiten nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung grundsätzlich möglich ist, ist die Nutzung der Wohnung als Bordell oder zur Ausübung der Prostitution in aller Regel unzulässig.[2] Gleiches gilt für entsprechende Gewerbe, die als "Sauna-Betrieb" oder "Model-Tätigkeit" umschrieben sind. Anderes kann lediglich für Wohnanlagen gelten, die nicht den Ansprüchen typischer Mehrfamilienwohnanlagen entsprechen, vielmehr verschiedene Besonderheiten hinsichtlich ihrer Nutzung und Lage aufweisen. Dies kann zur Folge haben, dass die Ausübung der Prostitution an sich noch keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt.[3]

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 8.1.2008, 3 W 257/07, ZWE 2009, 142.
[2] LG Bamberg, Urteil v. 12.4.2016, 11 S 21/15 WEG, BeckRS 2016, 126221.

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