Leitsatz

Für die Annahme eines selbstständigen Provisionsversprechens reicht es aus, dass der Maklerkunde vor Abschluss der Provisionsvereinbarung über die Umstände aufgeklärt ist, die den Provisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hindern oder die den institutionalisierten Interessenkonflikt begründeten.

 

Fakten:

Das OLG Köln ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung auch der Auffassung, dass dem als Makler tätigen Verwalter die Provision selbstverständlich dann zu verweigern ist, wenn beim Wohnungsverkauf dessen Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG nach der Teilungserklärung erforderlich ist. Ebenfalls aber in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsmeinung hindert den Verwalter jedoch dann nichts an einer provisionsbegründenden Maklertätigkeit, wenn sich der Verwalter ein selbstständiges Provisionsversprechen von seinem Auftraggeber geben lässt. Eine Provisionspflicht entsteht danach also auch dann, wenn dem Verwalter eine Maklertätigkeit an sich untersagt ist. Das OLG Köln lässt es hierfür bereits genügen, dass der Maklerkunde in Kenntnis der Zustimmungsverpflichtung des Verwalters dessen Maklerdienst in Anspruch nimmt. Auf eine ausdrückliche Individualvereinbarung und die damit verbundene Problematik im Hinblick auf die Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen komme es nicht an, da eine Individualvereinbarung in Kenntnis über die Umstände, die einen institutionalisierten Interessenkonflikt begründen, auch konkludent geschlossen werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 10.09.2002, 24 U 32/02

Fazit:

Eine aus Maklersicht überaus großzügige Entscheidung, die die geltende Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik sehr weit auslegt.

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