Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden.
Fakten:
Eine Hauseigentümerin beauftragte die Maklerin mit dem Verkauf eines Hauses. Die Maklerin erstellte ein Exposé und inserierte das Objekt. Kurz darauf fand die Eigentümerin selbst eine Kaufinteressentin. Ohne dass die Maklerin an den Verhandlungen mitgewirkt hätte, kam es schließlich zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags. Die Maklerin beansprucht von der Eigentümerin Maklerprovision mit der Behauptung, diese habe ihr vor dem Abschluss des Kaufvertrags zugesichert, sie zahle ihr bei dem Verkauf des Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision. Die Eigentümerin macht demgegenüber geltend, es sei nur vereinbart gewesen, dass der Käufer eine Provision zahlen müsse. Grundsätzlich hat der BGH hier seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Provisionsanspruch auch aus einem selbstständigen Provisionsversprechen folgen kann. Denn auch dann, wenn zwar die Voraussetzungen des § 652 BGB nicht erfüllt sind, ermöglicht es die Vertragsfreiheit, dennoch dem Makler eine Gegenleistung für etwaige Vermarktungsbemühungen zuzubilligen. Jedenfalls kann das "selbstständige" Provisionsversprechen gerade zum Ziel haben, nach § 652 Abs. 1 BGB nicht provisionspflichtige - schon geleistete oder noch zu leistende - Dienste des Maklers zu entgelten. Der BGH konnte vorliegend jedoch nicht abschließend entscheiden und musste den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen, da noch erforderliche Feststellungen zum Vorliegen des Provisionsversprechens getroffen werden müssen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 12.10.2006, III ZR 331/04
Fazit:
Die von einer Tätigkeit des Versprechensempfängers als Makler unabhängige Provisionsvereinbarung ist kein selbstständiger Vertragstyp. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, welchen rechtlichen Charakter ihr die Parteien beilegen wollten. Es kann sich bei der Provision um einen verschleierten Teil des Kaufpreises handeln. Das "selbstständige" Provisionsversprechen kann gegeben werden, um die Veräußerungsbereitschaft des an einer Maklerleistung verhinderten Versprechensempfängers zu fördern. Die Provision kann schließlich auch eine Vergütung für gewisse, nicht unter § 652 BGB fallende Dienstleistungen sein. Nur wenn es an jeder Gegenleistung fehlt, kann die Provisionszusage gar als Schenkungsversprechen im Sinne des § 518 Abs. 1 BGB aufgefasst werden.