Leitsatz
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Antrag der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs mit ihrem bei dem Kindesvater lebenden Sohn mangels anhängigen Hauptsacheverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Ferner hat es durch Beschluss gleichen Datums den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür zurückgewiesen.
Allein gegen den ablehnenden PKH-Beschluss wandte sich die Kindesmutter mit der sofortigen Beschwerde. So monierte eine Verletzung der Hinweispflicht des erstinstanzlichen Gerichts und beanspruchte weiterhin Prozesskostenhilfe.
Ihr Rechtsmittel hatte Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dass die auf eine kurzfristig durch einstweilige Anordnung zu realisierende Umgangsregelung abzielende Rechtsverfolgung der Kindesmutter nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf ein fehlendes Hauptsacheverfahren abgelehnt werden dürfe. Zugunsten der subjektiv uneingeschränkt gemäß den §§ 114 S. 1, 115 Abs. 1 bis 3 ZPO der Prozesskostenhilfe bedürftigen Antragstellerin könne daher zumindest eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ihrer seinerzeit beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden.
Eine notwendigerweise analog § 133 BGB nicht nur dem bloßen Wortlaut verhaftete, sondern auch und vornehmlich dem eigentlichen Sinn und Zweck Rechnung tragende Auslegung ihres erstinstanzlich artikulierten Rechtsbegehrens hätte dem erkennbar zentralen Umstand Rechnung tragen müssen, dass es der Antragstellerin vor allem um eine möglichst kurzfristige Verwirklichung des Umgangs mit ihrem Sohn ging, was sie offensichtlich nur im Wege der gerade für Eilfälle vorgesehenen einstweiligen Anordnung glaubte, prozessual realisieren zu können. Wäre ihr bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen, dass die einstweilige Anordnung eines Hauptsacheverfahrens oder wenigstens eines darauf abzielenden Prozesskostenhilfeantrages bedürfe, hätte sie den zugleich unabdingbaren Hauptsacheantrag gleichen Inhalts nebst zusätzlichem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Das erstinstanzliche Gericht wäre jedenfalls gemäß § 139 Abs. 1 ZPO wegen der Verpflichtung, stets auf eine sachlich zweckdienliche Antragstellung hinzuweisen und hinzuwirken, wie auch bei der Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens gehalten gewesen, die vor Ort ansässige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sache auf die Defizite ihrer von vornherein prozessual zum Scheitern verurteilten Antragstellung hinzuweisen.
Der nachträglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der Beschwerdeinstanz bzw. der Anfechtbarkeit der diesbezüglich ablehnenden Entscheidungen erster Instanz stehe im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Beschluss über den abgelehnten Erlass einer einstweiligen Anordnung als insoweit korrespondieren Entscheidung zur Hauptsache nicht angefochten habe. Abgesehen von der kurzfristig eingetretenen Erledigung des seinerzeit beantragten Umgangskontakts durch schlichten Zeitablauf wäre die ablehnende Entscheidung des AG zur einstweiligen Anordnung in jedem Fall nicht anfechtbar gewesen, weshalb der Antragstellerin ein von vornherein aussichtsloses Rechtsmittel gegen die dazugehörige Hauptsache allein im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe nicht hätte angesonnen werden können.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.05.2009, 4 WF 111/08