Leitsatz
Gegenstand der Entscheidung war die Frage des Fristbeginns für die Vierjahresfrist nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO bei einer Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei.
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 31.3.2009 leitete das AG ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der dem Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 8.12.2003 bewilligten Prozesskostenhilfe ein. Das Scheidungsverfahren war am 25.8.2005 aufgrund beiderseitig erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich als einzige Folgesache war gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden.
Die Einleitungsverfügung für das Überprüfungsverfahren wurde dem Antragsteller am 30.4.2009 übersandt. Am 3.6.2009 legte er eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Mit Verfügung vom 16.6.2009 wurde er auf die zu seinem Nachteil beabsichtigte Änderung der Bewilligungsentscheidung hingewiesen. Die Rechtspflegerin erließ am 17.9.2009 den angekündigten Beschluss, der dem Antragsteller am 12.10.2009 zugestellt wurde.
Mit seinem am 20.10.2009 eingelegten und als sofortige Beschwerde ausgelegten Widerspruch wandte sich die Antragstellerin gegen die nachteilige Änderung des Bewilligungsbeschlusses und vertrat die Auffassung, die Änderung zu seinem Nachteil habe gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO nach Ablauf der dort bestimmten Vierjahresfrist nicht mehr ergehen dürfen.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Entscheidung
Nach der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung reiche es grundsätzlich nicht - so dass OLG - wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Vierjahresfrist eingeleitet werde. Es müsse vielmehr die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rd 20; Motzer in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 120 Rz. 21, OLGReport Koblenz 1999, 96; OLG Naumburg FamRZ 1996, 1425; Beschl. v. 20.2.2007 - 8 WF 41/07; a.A. Thomas/Putzo/Fischer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rz. 20).
Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da mit dem Verbundurteil die Entscheidung in der Hauptsache bereits am 25.8.2005 rechtskräftig geworden und die Vierjahresfrist mithin am 25.8.2009 abgelaufen sei.
Der Beginn der Frist bestimme sich in einem Verbundverfahren zwar grundsätzlich nach dem Eintritt der Rechtskraft in der zuletzt abgeschlossenen Folgesache. Sei aber das Verbundverfahren mit dem Scheidungsurteil beendet und das Verfahren über den Versorgungsausgleich - wie hier gemäß § 2 VAÜG - ausgesetzt worden, beginne die Frist mit Rechtskraft der Verbundentscheidung (KG FamRZ 2007, 646; Zöller/Geimer, a.a.O.; MünchKomm/Motzer, a.a.O.).
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.01.2010, 8 WF 275/09