Gesetzestext

 

(1) Sofern mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar, haben die Beauftragten des ersuchenden Gerichts das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff ›Beauftragte‹ Gerichtsangehörige, die vom ersuchenden Gericht nach Maßgabe des Rechts seines nationalen Rechts bestimmt werden. Das ersuchende Gericht kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts auch jede andere Person wie etwa einen Sachverständigen bestimmen.

(3) In seinem Ersuchen teilt das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I dem ersuchten Gericht mit, dass seine Beauftragten zugegen sein werden und gegebenenfalls, dass ihre Beteiligung an der Beweisaufnahme beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(4) Wird die Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme beantragt, legt das ersuchte Gericht nach Artikel 12 die Bedingungen für ihre Teilnahme fest.

(5) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts I in Anhang I Ort und Zeitpunkt der Beweisaufnahme und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen seine Beauftragten an der Beweisaufnahme teilnehmen können.

 

Rn 1

Die Regelung ähnelt Art 13 und soll die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sicherstellen. Sie wird aus deutscher Sicht konkretisiert durch § 1073 I 1. Auch hier findet sich die Unterscheidung zwischen Anwesenheit und Beteiligung (s Art 13 Rn 1). Insb bei Zeugenvernehmungen wird das Gericht zu erwägen haben, ob eine Teilnahme nicht erforderlich ist, um einen persönlichen Eindruck der Zeugen zu erhalten; vielfach wird sich jedenfalls eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung (s dazu Art 10 Rn 4f) anbieten (s dazu ausführlich Windau jM 21, 178, 184).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?