Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I S 3786) und das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.17 (BGBl I S 2208, 2218) geändert.

 

Rn 2

Die elektronische Aktenführung soll die Papierakte ersetzen. Schwierigkeiten bestehen wegen der Vielgestaltigkeit der Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass von Lösungen abgesehen werden sollte, bei denen das Verfahren durch die elektronische Akte gesteuert wird. Dies hat sich bereits bei Patenten und Gebrauchsmustern (ELSA pat/gbm) als Nachteil erwiesen, weil bei der Programmierung nicht alle denkbaren Verfahrenssituationen erkannt werden können.

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