Rn 19
Nach Abs 3 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zum Termin anordnen. Dies dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern soll es dem Gericht ermöglichen, mit den Beteiligten selbst (und nicht einem Vertreter) auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken, § 156. Das Gericht entscheidet über die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen und kann bspw in Fällen erkennbarer häuslicher Gewalt von der Anordnung des persönlichen Erscheinens absehen, eine getrennte Anhörung durchführen oder eine solche unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen (Anwesenheit eines Gerichtswachtmeisters) durchführen (BTDrs 16/6308, 236). Die Anordnung beschränkt sich auf die verfahrensfähigen Beteiligten (vgl §§ 7, 9). Das sind die Eltern des Kindes (auch ein nicht sorgeberechtigter Vater), der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand (§ 158 III 2). Das Gericht kann gem § 161 I 1 auch eine Pflegeperson als Beteiligten hinzuziehen und deren persönliches Erscheinen anordnen. Ein Vertreter des Jugendamts ist zu laden; ›das Jugendamt‹ ist auch zum Erscheinen verpflichtet, § 50 II 2 SGB VIII. Das persönliche Erscheinen wird nicht angeordnet.
Rn 20
Schwierig ist die Beteiligung des unter Umständen verfahrensfähigen Kindes. Gem § 9 I Nr 3 sind Kinder verfahrensfähig, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in laufenden Verfahren, die ihre Person betreffen, ein ihnen nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Die Verfahrensfähigkeit besteht daher nicht generell, sondern nur für materiell-rechtliche Widerspruchs- und Mitwirkungsrechte des mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen, etwa nach §§ 1671 I 2 Nr 1, 1684 I, §§ 1783 I Nr 3, 1804 III Nr 3 BGB (Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 58). Die persönliche Anwesenheit des Kindes im Termin entspricht häufig nicht dessen Wohl (vgl BTDrs 16/6308, 236), sodass das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anordnung des persönlichen Erscheinens absehen kann. Allerdings ist das Kind ohnehin nach § 159 anzuhören und wird deshalb regelmäßig auch zum Termin erscheinen. Es bietet sich an, die mögliche Teilnahme am Termin iRd Anhörung anzusprechen. Regelmäßig wünschen Kinder eine Teilnahme nicht. Allerdings sieht § 157 I eine Erörterung mit dem Kind ›in geeigneten Fällen‹ vor; hiervon sollte nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Rn 21
Die Formalien der Ladung richten sich nach § 33 II. Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet und der ordnungsgemäß geladen worden ist, dem Termin unentschuldigt fern, richten sich die Folgen nach § 33 III. Danach kann gegen den ausgebliebenen Beteiligten durch Beschluss – auch wiederholt, § 33 III 2 – ein Ordnungsgeld verhängt werden; die Höhe bestimmt sich nach Art 6 I EGStGB (zwischen 5 und 1.000 EUR). Bleibt der Beteiligte mehrfach unentschuldigt fern, kann seine Vorführung angeordnet werden, § 33 III 3. Die Anordnungen werden aufgehoben, wenn der Beteiligte sein Fernbleiben nachträglich entschuldigt und zugleich glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung seiner Entschuldigung kein Verschulden trifft, § 33 III 4. Bereits in der Ladung ist der Beteiligte auf die Folgen seines (unentschuldigten) Ausbleibens hinzuweisen, § 33 IV.