Rn 4
Dem berufsmäßigen Verfahrensbeistand steht gem Abs. 1 S 1 für die Tätigkeit im Rahmen des originären Aufgabenkreises iSv Abs 1 eine Pauschale in Höhe von 350 EUR zu; ist er zusätzlich für die erweiterten Aufgaben nach Abs 2 bestellt worden, beträgt die Pauschale gem Abs 1 S 2 550 EUR. Die Regelung in Abs 1 ist in dem Sinne abschließend, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistands einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die in S 1 und 2 vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird. Eine Abrechnung nach Stundenaufwand ist auch nicht in solchen Einzelfällen möglich, in denen die Fallpauschale keine angemessene Vergütung für den tatsächlich geleisteten Aufwand darstellt (BGH FuR 14, 111). Wird der Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand in einer Kindschaftssache bestellt, steht der Vergütungsanspruch entspr § 277 IV 1 dem Betreuungsverein zu (BGH FuR 14, 229). Die Höhe der Vergütung soll sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BTDrs 16/9733, 294) an den entsprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt orientieren. Zum 1.1.21 hat sich jedoch nicht nur der regelmäßige Verfahrenswert in Kindschaftssachen (§ 45 FamGKG) erhöht, sondern es ist auch eine Anhebung der Rechtsanwaltsgebühren erfolgt (vgl Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht – KostRÄG 2021 – v 21.12.20 – BGBl 2020 I S 3229). Ob diese Änderungen nicht auch eine Anhebung der Pauschalen gerechtfertigt hätten, wäre zumindest überlegenswert gewesen.
Rn 5
Nach dem Wortlaut von S 1 fällt die Pauschale ›in jedem Rechtszug‹ neu an. Als Rechtszug ist jeweils die Instanz in der Hauptsache zu verstehen, die mit einem Beschluss über den Gegenstand des jeweiligen Kindschaftsverfahrens endet. Die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen die VKH versagenden Beschluss gehört im Hinblick auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes nicht zum Rechtszug, sodass eine Vergütung hierfür nicht anfällt (Köln FamRZ 13, 2005; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 4; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 50). Nach Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht erhält der Verfahrensbeistand allerdings für das Verfahren vor dem Ausgangsgericht keine erneute pauschale Vergütung (BGH FuR 18, 82; Hamm FuR 2015, 483; ThoPu/Hüßtege § 158 aF Rz 26; MüKoFamFG/Schumann § 158 aF Rz 50; anders noch zB Saarbr FamRZ 13, 1330; Prütting/Helms/Hammer § 158c Rz 4; Sternal/Schäder § 158 Rz 5). Ungeklärt ist derzeit die Vergütung des (berufsmäßigen) Verfahrensbeistands für eine eingelegte Verfassungsbeschwerde (für eine analoge Anwendung von § 158 Abs. 7 S 2 und 3 aF zB Menne FamRB 17, 134; Lack NJW 17, 1300; Heilmann ZKJ 17, 219).
Rn 6
Wird der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder bestellt, erhält er die Pauschale für jedes der von ihm betreuten Kinder gesondert (BGH FuR 11, 45; FuR 11, 44; ZFE 11, 150; FamFR 10, 537; FamRZ 11, 468).
Rn 7
Wird einem Kind sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im parallel geführten (gem § 51 III 1 verfahrensrechtlich selbstständigen) einstweiligen Anordnungsverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt, so fällt in jedem dieser Verfahren die Vergütung nach Maßgabe von Abs 7 an, ohne dass eine Anrechnung der einen Vergütung auf die andere in Betracht kommt, zumal der Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung – Beweis bzw Glaubhaftmachung – verschieden ist und die Verfahren auch zeitlich völlig unabhängig voneinander betrieben werden können (BGH FuR 11, 154; Saarbr FamFR 10, 375). Werden die Akten für Hauptsache und Eilverfahren ausnahmsweise einheitlich und unter gemeinsamem Az geführt, kann die Auslegung der einheitlich ergangenen Bestellung des Verfahrensbeistandes ergeben, dass diese sich auf beide Gegenstände bezieht (Zweibr FamRZ 15, 1928). Gleiches gilt, wenn der Verfahrensbeistand für ein Kind in mehreren – auch parallel geführten – Verfahren mit verschiedenen Verfahrensgegenständen bestellt wird (BGH FamRZ 11, 467). Das gilt auch dann, wenn das Gericht verschiedene Verfahrensgegenstände in einem einzigen Verfahren behandelt hat (BGH FuR 12, 604; Schlesw FamRZ 16, 1695). Das gilt auch im Falle einer nachträglichen Verbindung verschiedener Kindschaftssachen oder dann, wenn verschiedene Verfahrensgegenstände im Scheidungsverbundverfahren behandelt werden (München FamRZ 13, 966). Wird ein Verfahrensbeistand demgegenüber in mehreren (Hauptsache-)Verfahren, die denselben Verfahrensgegenstand betreffen (zB wechselseitige Anträge der Kindeseltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) bestellt, wird er die Vergütung nur einmal beanspruchen können (Naumg FamRZ 15, 1218).
Rn 8
Die am Ende eines Anhörungstermins in einem Verfahren wegen elterlicher Sorge durch Beschluss vorgenommene Erstreckung der Verfahrensbeistandschaft auf den ›Verfahrensgegenstand Umgang‹ führt nicht zu einem (weiteren) Vergütungsanspr...