Rn 17

Die in Abs 2 enthaltene Regelung für den nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistand entspricht § 50 V FGG aF. Aufgrund der Verweisung auf § 277 I erhält er Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 I, II, IV 1 BGB. Gegenstand des Anspruchs können insb Fahrtkosten oder Telefonauslagen sein. Ein Anspruch auf Vorschuss ist ausgeschlossen, § 277 I 2.

 

Rn 17a

Die Relevanz dieser Vorschrift wird zwischenzeitlich gering sein. Denn in Anbetracht der in § 158a enthaltenen Anforderungen, insb hinsichtlich der fachlichen Eignung, wird es kaum noch nicht berufsmäßige Verfahrensbeistände geben.

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