Rn 3

Nach Abs 1 beginnt der Lauf einer Frist grds mit deren Bekanntgabe (§§ 15, 41), falls das Gesetz nichts anderes bestimmt (zB nach § 1600b Abs 1 S 2 BGB). Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 16 Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 1 BGB). Falls der Beginn eines Tages für den Fristbeginn maßgebend ist, wird dieser Tag mitgerechnet (§ 16 Abs 2 iVm § 222 Abs 1 ZPO, § 187 Abs 2 S 1 BGB). Das Gericht kann nach Abs 2 iVm § 221 ZPO einen anderen Beginn der Frist bestimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?