Rn 15

Gem Abs 5 S 1 ist das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben, wenn weder eine Einigung über den Umgang noch über eine Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung zustande gekommen ist, oder wenn zumindest ein Elternteil nicht zum Vermittlungstermin erschienen ist und deshalb eine Einigung nicht zustande kommen konnte. Dies hat das Gericht durch Beschluss festzustellen; der Beschluss ist nicht anfechtbar und kann im Fall der erneuten Beantragung eines Vermittlungsverfahrens Grund für die Ablehnung nach Abs 1 S 2 sein.

 

Rn 16

Uneinheitlich wird beurteilt, ob Abs 5 S 1 auch dann Anwendung findet, wenn das Vermittlungsverfahren deshalb erfolglos bleibt, weil das Gericht die von den Eltern einverständliche vorgeschlagene Umgangsregelung nicht billigt. Teilw wird vertreten, dass ein die Billigung ablehnender Beschluss zu erlassen ist, der mit der Beschwerde angefochten werden kann (Staud/Dürbeck § 1684 BGB Rz 522; Prinz zu Wied FuR 98, 193, 195). Demgegenüber wird auch dieser Fall als Scheitern der Vermittlung iSv Abs. 5 S 1 behandelt (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 19; Haußleiter/Eickelmann § 165 Rz 27), sodass ein (unanfechtbarer) Beschluss iSv Abs 5 S 1 zu erlassen ist.

 

Rn 17

Das Scheitern der Vermittlung hat zur Folge, dass das Gericht nach der förmlichen Feststellung des erfolglos gebliebenen Vermittlungsverfahrens (Naumbg JAmt 05, 423; FamRZ 05, 1577) nach Abs 5 S 2 nunmehr vAw in die Prüfung eintritt, ob und welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu ergreifen sind. Insb ist zu prüfen, ob die Durchsetzung der bestehenden Umgangsregelung nach §§ 89 ff in Betracht kommt, eine Abänderung der Umgangsregelung nach § 1696 BGB erfolgen sollte (zB Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 III 3) oder Sorgemaßnahmen insb nach §§ 1666, 1666a BGB oder aber auch nach §§ 1671, 1696 BGB ergriffen werden müssen.

 

Rn 18

Leitet das Gericht von Amts oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils wegen ein entsprechendes Verfahren ein, gelten gem S 3 die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Kosten des anschließenden Verfahrens. Endet das Vermittlungsverfahren nicht durch Feststellung der Erfolglosigkeit (§ 165 V 1) und sich anschließendes Verfahren (§ 165 V 2), muss eine Kostenentscheidung getroffen werden (AG Flensburg 30.6.14 – 90 f 69/14, juris).

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