Rn 2

Gem § 1631e I BGB ist nunmehr klargestellt, dass die Personensorge der Eltern nicht das Recht umfasst, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung hinzutritt. Gem § 1631e II 1 können die Eltern in operative Eingriffe an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits nach Abs 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, nur einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Diese Einwilligung bedarf gem § 1361e III 1 BGB der Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung aufgeschoben werden. Die Genehmigung ist gem § Abs. 3 S 2 zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission iSv Abs 4 und 5 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Rn 3

Wird die erforderliche Genehmigung weder eingeholt noch erteilt, bleibt der Eingriff verboten. Wird er dennoch vorgenommen, ist er dann ebenso als Körperverletzung rechtswidrig wie ein gezielter geschlechtsangleichender Eingriff iSd Abs 1 (BTDrs 19/24686).

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